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Fachbegriffe einfach erklärt

Hier finden Sie eine Vielzahl von Fachbegriffen aus der Welt des Leasings oder Mietkaufs, die wir einfach und nachvollziehbar zu erklären versuchen.

Leasing

Leasing  (englisch "to lease" für "mieten") ist grds. vergleichbar mit einer Miete. Es handelt sich also um eine zeitlich befristete Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, wobei das rechtliche und grundsätzlich auch das wirtschaftliche Eigentum bei der Leasinggesellschaft verbleibt.

LeasingPilot-Hinweis
Bitte beachten Sie: Grundsätzlich erwirbt der Leasingnehmer am Ende der Laufzeit nicht das Eigentum an dem Leasingobjekt, auch wenn er die Anschaffung der Leasinggesellschaft bereits voll amortisiert haben sollte. Für einen Eigentumsübergang muss noch ein gesonderter rechtlicher Schritt, bspw. per Andienungsrecht oder Kaufoption, erfolgen. 

 

Grundsätzlich ist zwischen dem sogenannten Operate Leasing, das einer Miete vergleichbar ist, und dem  Finanzierungsleasing, bei dem die Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht (Alternative darlehensfinanzierter Kauf oder Mietkauf),  zu unterscheiden.

Bei Operate Leasing wird der Leasinggegenstand gemessen an der gewöhnlichen Nutzungsdauer nur kurzfristig überlassen oder es bestehen kurzfristige Kündigungsmöglichkeiten seitens des Leasingnehmers; das Investitionsrisiko (insbesondere das Risiko einer Anschlussnutzung oder Verwertung) verbleibt beim Leasinggeber.

Demgegenüber ist das Finanzierungsleasing gemessen an der gewöhnlichen Nutzungsdauer längerfristig angelegt und sieht während einer fest vereinbarten Grundmietzeit keine Kündigungsmöglichkeit vor.

Auch bei einem Finanzierungsleasing hat der Leasingnehmer am Ende der vereinbarte Leasingperiode in der Regel die Möglichkeit, das Leasingobjekt zu kaufen und das Eigentum zu erhalten, beim Operate Leasing indes nicht.

LeasingPilot-Empfehlung
Bitte klären Sie vorab, ob für Sie die reine Nutzung des Objektes im Vordergrund steht und Sie das Objekt am Ende der Laufzeit gerne zurückgeben (bspw. Pkw) oder ob Sie das Objekt weiter nutzen bzw. eigentlich lieber erwerben möchten (bspw. Werkzeugmaschine). Die richtige Wahl des Vertragstyps ist entscheidend – LeasingPilot berät Sie gerne über die Möglichkeiten, bspw. die Vereinbarung eines Vertragstyps mit einer Kaufoption.

 

 

 

 

 

 

Mietkauf

Den Mietkauf gibt es in zwei Varianten, echter und unechter Mietkauf.

Der häufigere unechte Mietkauf entspricht einem Kauf gegen Ratenzahlung mit einem fest vereinbarten Übergang des rechtlichen Eigentums bei Zahlung der letzten Rate.

Der weniger gebräuchliche echte Mietkauf stellt eine Mischung aus Miet- und Kaufvertrag dar, bei dem der Mietkäufer das Objekt zunächst mietet, er aber jederzeit oder am Ende das Recht hat, das Objekt zu kaufen, wobei die bisher geleisteten Mietzahlungen (tw.) angerechnet werden.

Leasing - Vorteile

Leasing ist ein Finanzierungsinstrument mit vielen Vorteilen: 

Leasing 

  • ist eine ideale Möglichkeit, den Finanzierungsmix Ihres Unternehmens zu diversifizieren, so dass Betriebsmittellinien ungeschmälert für Working Capital-Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Denn Leasing wird nicht auf den möglichen Kreditrahmen bei Ihren Banken angerechnet. 
LeasingPilot-Hinweis
Dies setzt voraus, dass die Leasinggesellschaft nicht bei einer Ihrer Banken refinanziert. 

 

  • schont Ihre Liquidität: oft sind höhere Finanzierungen, bis zu 100% einer Investition, möglich und die Ratenzahlung beginnt mit der Nutzung („pay as you earn“-Effekt), d.h. im Idealfall bestreiten Sie die Ratenzahlungen aus den mit dem Objekt erwirtschafteten Erträgen 
     
  • bietet eine feststehende Kalkulationsgrundlage durch fix verzinste Raten, die jedoch auf Wunsch flexibel angepasst werden können (bspw. degressiv, saisonal, etc.):
LeasingPilot-Hinweis 
Es sind auch variabel verzinste Angebote im Markt erhältlich
 

 

  • ​​​​​eröffnet steuerliche Vorteile durch Vorziehen von Aufwendungen und bei Geltung der Zinsschranke 
     
  • vermeidet unter HGB eine Bilanzverlängerung („off balance-Effekt“) – hierdurch werden die Eigenkapitalquote und das Rating nicht negativ beeinflusst. Auch andere Financial Covenants wie Verschuldungsgrad (Leverage) können positiv beeinflusst werden 
     
  • Bei Operate Lease kann noch die Möglichkeit der Rückgabe des Objektes vorteilhaft sein – falls der Restwert fair kalkuliert ist

Steuerliche Unterschiede Leasing vs. Mietkauf

Leasing (Finanzierungsleasing)

Wenn die Grundmietzeit mehr als 40 und weniger als 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, wird der Leasingnehmer für steuerliche Zwecke nicht zum Eigentümer des Leasingguts. Dieses ist dann auch nicht in seiner Bilanz zu aktivieren (keine Bilanzverlängerung, auch „Off-Balance-Effekt“ genannt), weshalb die Eigenkapitalquote unverändert bleibt. Anders als der Mietkauf hat das Leasing deshalb kaum Auswirkungen auf das Kreditrating bei der Hausbank. Die monatlichen Leasingraten lassen sich zudem vollständig als Betriebskosten von der Steuer absetzen (teilweise ausgenommen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung).

Beim Leasing fällt die Umsatzsteuer auf alle Monatsraten und Sonderzahlungen an. Diese kann aber, Vorsteuerabzugsberechtigung vorausgesetzt, als Vorsteuer geltend gemacht werden.

LeasingPilot-Empfehlung
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist die in den Leasing-Erlassen geregelte 40%-Grenze bspw. bei Teilamortisationsverträgen mit Andienungsrecht nicht ausschlaggebend. Falls der Off Balance-Effekt bei kurzen Finanzierungszeiten für Sie interessant ist, berät LeasingPilot Sie gerne über die Möglichkeiten.   

 

(Unechter) Mietkauf

Der Mietkäufer gilt steuerlich von Anfang an – also schon vor dem Übergang des  rechtlichen Eigentums bei Zahlung der letzten Rate – als wirtschaftlicher Eigentümer des Mietkaufgegenstands. Das bedeutet, der Mietkäufer muss das Objekt wie beim Kauf ab Vertragsbeginn in seiner Bilanz aktivieren. Der vereinbarte Kaufpreis ist auf der Passivseite der Bilanz zu verbuchen. Die monatlichen Mietzahlungen gelten als Ratenzahlungen und sind in einen Zins- und einen Tilgungsanteil zu unterteilen. Lediglich der Zinsanteil ist nach den allgemeinen Regelungen steuerlich absetzbar, die Tilgung bleibt neutral – stattdessen kann der Mietkäufer ebenfalls wie beim Kauf die steuerliche AfA ansetzen.

Beim Mietkauf wird die auf den gesamten kumulierten Mietbetrag (Summe aller Raten) anfallende Umsatzsteuer bereits zu Vertragsbeginn in Rechnung gestellt. Folglich hat der Mietkäufer mit der ersten Rate einen erheblichen Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Bei vorliegender Vorsteuerabzugsberechtigung kann dieser Betrag jedoch kurzfristig als Vorsteuer wieder verrechnet werden – insofern besteht kaum ein Unterschied zum Kauf. Dafür sind die weiteren Monatsraten reine Nettoraten.

 

Sale and Lease-Back

Sale & lease back ist eine spezielle Abwicklungsform des Leasing, bei der die Leasinggesellschaft das Leasingobjekt nicht von einem dritten Lieferanten, sondern vom Leasingnehmer abkauft, um es ihm im Gegenzug wieder zurück zu verleasen. Die Leasinggesellschaft wird rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes, das nahtlos im Besitz des Leasingnehmers verbleibt. 

Auf diese Weise können bereits angeschaffte Objekte finanziert werden - vom Effekt her ist es eine rückwirkende Finanzierungsoption, mit der gebundenes Kapital freigesetzt und frische Liquidität generiert werden kann.

Handelsrechtlich tritt der Leasing-typische „Off balance“-Effekt ein, es wird ein Abgang des Objektes aus dem Anlagevermögen ggf. unter  Gewinnrealisierung (ggfs. Aufdeckung stiller Reserven) und der Zugang von Liquidität verbucht. 

Bei werthaltigen, gut be- und verwertbaren Objekten (keine Sonder- und Eigenanfertigungen) kann Sale & lease back sogar rein objektbasiert – unabhängig von der Bonität des Verkäufers und Leasingnehmers – ausgestaltet werden.

LeasingPilot-Hinweis
Sale & lease back ist eine Finanzierungsform mit zahlreichen Vorteilen, die jedoch in Deutschland immer noch misstrauisch betrachtet und von vielen als Signal für mangelnde Liquidität gewertet wird. Vertraglich ist zusätzlich zum Leasingvertrag nur eine Zusatzvereinbarung Sale & lease back und ein Kaufvertrag abzuschließen, wobei die Abwicklung in der Praxis manchmal Ihre Tücken hat.  

 

Abgrenzung zu technischem Sale & Lease Back: 

Manchmal muss ein Sale & lease back aus rein technischen Gründen auch für kurz zuvor angeschaffte Objekte durchgeführt werden, bspw. weil diese schon geliefert und bezahlt wurden oder weil bei einer Vielzahl von Lieferanten ein Bestelleintritt zu umständlich wäre. Da in diesem Fall nicht die Liquiditätsbeschaffung im Vordergrund steht, spricht man von einem technischen Sale & Lease back.

 

Vorsteuer/Umsatzsteuer

Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, was der Regelfall sein dürfte, sind Anschaffungskosten für Leasigzwecke ebenso wie die Leasingraten immer netto, mithin ohne Umsatzsteuer, anzugeben bzw. auszuweisen.

Auch der Leasingrechner setzt voraus, dass Sie als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sind. 

Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Privatpersonen, öfftl. rechtliche Leasingnehmer wie  bspw. Kommunen oder Unternehmer wie Ärzte und sonstige nicht vorsteuerabzugsberechtigte Freiberufler oder Kleinunternehmer stellt die – nicht vorsteuerabzugsfähige – Umsatzsteuer Teil der zu finanzierenden Anschaffungskosten dar.

In diesem Fall müssen die Raten, etwaige Anzahlungen, Bearbeitungsgebühren sowie Nachmieterlöse/Kaufoptionspreise ebenso inkl. Umsatzsteuer berücksichtigt werden.

Sind sie als Unternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so geben Sie bitte im Leasingrechner die Anschaffungskosten brutto, d.h. inklusive Mehrwertsteuer ein.

Nutzungsrate

Bei fast allen Leasing- und Mietkaufverträgen beginnt der Vertragsbeginn, d.h. der Beginn der vereinbarten Laufzeit, am nächsten Monatsersten, manchmal sogar erst am Beginn des nächsten Kalenderquartals. Hierdurch verlängert sich die Gesamtlaufzeit der Finanzierung, so dass für ein steuererlasskonformes Leasing darauf zu achten ist, dass die 90%-Regelung eingehalten wird.

Zusätzlich findet sich für diesen Zeitraum bis zum Vertragsbeginn eine Vergütungsregelung (sog. Nutzungsrate) in Höhe eines 30igstel der vereinbarten Rate pro Tag.

Durch diese beiden vertraglichen Regelung verlängert sich folglich geringfügig die Laufzeit der Finanzierung und es erhöhen sich insgesamt die Finanzierungskosten. LeasingPilot berät Sie gerne über die Auswirkungen.

Bietet Mobilien-Leasing steuerliche Vorteile?

Für die Finanzierungsformen Leasing & Mietkauf sprechen viele Vorteile, die wir Ihnen gerne darstellen möchten: So werden oftmals für Leasing undifferenziert „steuerliche Vorteile“ ins Feld geführt, insbesondere dass die „volle“ steuerliche Abzugsfähigkeit von Leasingraten vorteilhaft sei. 

LeasingPilot hat es sich als unabhängige Beratungs- und Vermittlungsplattform zum Ziel gesetzt, Sie umfassend und transparent zu informieren, um Ihnen eine bewusste Entscheidung für die Finanzierungsformen Leasing oder Mietkauf zu ermöglichen und Sie bei Ihrer Suche und Auswahl des für Ihr Projekt passenden Leasingangebots zu unterstützen.

Prämisse:
Ausgangspunkt für die folgenden Ausführungen ist ein „erlasskonformes“ Leasing, bei dem die Leasinggesellschaft das Wirtschaftsgut bilanziert und abschreibt, während der Leasingnehmer lediglich die Leasingraten als  Aufwand bucht. Dies soll verglichen werden mit einem darlehensfinanzierten Kauf, bei dem der Käufer die Finanzierungskosten und die Abschreibungen auf das Wirtschaftsgut geltend macht. Mietkauf wird gleich dem darlehensfinanzierten Kauf behandelt.

Die kurze Zusammenfassung lautet:

  1. Leasing hat 2009 den bekanntesten Steuervorteil gegenüber Darlehen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung verloren (seitdem besteht sogar insoweit eher ein kleiner Nachteil).
  2. Ein steuerlicher Vorteil des Leasing liegt jedoch darin, dass es je nach Abschreibungsdauer der Objekte und der Ratengestaltung zu einem Vorzieheffekt, d.h. zu einer früheren steuerlichen Berücksichtigung der Investitionsaufwendungen, kommen kann, d.h. Sie können steuerlichen Aufwand in Form der Leasingraten früher steuerlich geltend machen als alternativ die Zinsen und die Abschreibung auf das Wirtschaftsgut in Summe.  Der Vorteil liegt also nicht in der „vollen“ steuerlichen Abzugsfähigkeit von Leasingraten (das gilt auch für Abschreibung und Zinsen), sondern in der - je nach Strukturierung - früheren Geltendmachung, die für Sie als Kunden zu einem Barwertvorteil führt.  
  3. Bei Anwendbarkeit der Zinsschranke (bspw. bei LBOs) bietet Leasing klare steuerliche Vorteile, da die Abzugsfähigkeit von Leasingraten nicht eingeschränkt ist.

Es gibt also keine immer geltenden steuerlichen Vorteile mehr, jedoch ist durch Strukturierung oder in Situationen wie der Zinsschranke eine steuerliche Optimierung erreichbar. Ausgangspunkt für die Ausführungen ist „erlasskonformes“ Leasing, bei dem die Leasinggesellschaft das Wirtschaftsgut bilanziert und abschreibt, während der Leasingnehmer lediglich die Leasingraten als  Aufwand bucht. Dies soll verglichen werden mit einem darlehensfinanzierten Kauf, bei dem der Käufer die Finanzierungskosten und die Abschreibungen auf das Wirtschaftsgut geltend macht. Mietkauf wird gleich dem darlehensfinanzierten Kauf behandelt.

LeasingPilot-Empfehlung
Wenn ein Vorziehen der steuerlichen Berücksichtigung der Investitionsaufwendungen für Sie interessant ist (gerade bei Objekten mit langer AfA-Dauer), beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten. Hier kann zusätzlich die Vereinbarung erhöhter anfänglicher Raten (degressiver Ratenverlauf) interessante Effekte erzielen. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gibt es bei Mobilien-Leasing recht großzügige Möglichkeiten. Bei Anwendbarkeit der Zinsschranke hat Leasing überzeugende steuerliche Vorteile. LeasingPilot berät Sie als verständiger Partner.

 

Zu diesen drei angesprochenen Themen im Detail:

1. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Grundsätzlich können Zinsen und Abschreibung wie Leasingraten körperschafts- oder einkommensteuerlich vollständig geltend gemacht werden; bei der Gewerbesteuer wird ein Teil der Zinsen und der Leasingraten wieder hinzugerechnet, so dass der Abzug nicht gänzlich möglich ist. Diese gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen oder Leasingraten gilt nur für den Betrag, der den Freibetrag von EUR 200.000 übersteigt (weitere Details entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext des § 8 GewStG).

Dann können Zinsen gewerbesteuerlich nur zu 75%, (Hinzurechnung 25%), Leasingraten nur zu 95% (Hinzurechnung 25% von 20%) steuerlich geltend gemacht werden.

Was auf den ersten Blick für Leasing zu sprechen scheint, ist jedoch eine Schlechterstellung des Leasing gerade in Niedrig-Zinsphasen, da der Finanzierungsanteil durch die Pauschalierung in den meisten Fällen zu hoch angesetzt wird.

Dieser Nachteil ist jedoch in der Regel nicht gravierend und sollte die Entscheidung für oder gegen Leasing als Finanzierungsform nicht entscheidend beeinflussen. 

2. Vorgezogene Berücksichtigung des steuerlichen Aufwands

Wie angedeutet, besteht die Möglichkeit, dass der Leasingnehmer höheren steuerlichen Aufwand in Form des vollständigen Abzugs der Leasingraten zeitlich früher geltend machen kann, als wenn er wie beim darlehensfinanzierten Kauf oder Mietkauf selbst das Wirtschaftsgut bilanzieren,abschreiben und zusätzlich die Finanzierungszinsen geltend machen würde. Dies ist einzelfallabhängig, da es auf die im Einzelfall anzuwendende betriebliche Nutzungsdauer (die amtlichen AfA-Tabellen haben nur Richtliniencharakter) und die anzuwendenden Abschreibungsregeln wie degressive oder Sonder-AfA ankommt. Auch setzen öffentliche Förderprogramme wie Investitionszuschüsse, etc. oft das wirtschaftliche Eigentum beim Kunden voraus, so dass nur der Kauf oder Mietkauf in Betracht kommt.

Es besteht zusätzlich noch die Möglichkeit, anfänglich erhöhte Leasingraten zu vereinbaren, um den tatsächlichen und damit auch den steuerlichen Aufwand zeitlich vorzuziehen. Grundsätzlich bieten viele Leasinggesellschaften an, Ratenverläufe frei zu vereinbaren. So sind saisonale oder degressive Ratenverläufe nicht unüblich.

Bei degressiven Raten, also anfänglich erhöhten Raten, hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden, dass je nach anfänglichen Wertverlust des Leasingobjektes auch recht stark erhöhte Leasingraten in den Anfangsjahren steuerlich anerkannt werden (BFH, Urteil vom 28.02.2001, I R 51/00).
 

LeasingPilot-Empfehlung
LeasingPilot berät Sie gerne über die Möglichkeit der Vereinbarung von abweichenden Ratenverläufen.
Bitte verlieren Sie jedoch bei allen steuerlichen Überlegungen nicht den Blick auf die wesentlichen Dinge wie bspw. die gesamten Finanzierungskosten. LeasingPilot berechnet Ihnen individuell für jedes Angebot den Effektivzinssatz des Angebotes. Mit Hilfe des Leasing-Rechners von LeasingPilot können Sie dies auch selbst ermitteln.

 

3. Berücksichtigung unter der Zinsschranke

Die Zinsschranke beschränkt, sofern die Freigrenze von 3 Mio. Nettozinsaufwand (Zinsaufwände – Zinserträge) p.a. überschritten ist, die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen auf 30% des steuerlichen EBITDA; der Restbetrag kann als Zinsvortrag vorgetragen und in späteren Jahren verrechnet werden.

Erlasskonformes Leasing stellt indes keine Kapital-, sondern eine Nutzungsüberlassung dar und damitnicht von der Zinsschranke erfasst wird (Siehe BMF-Schreiben betr. Zinsschranke (§ 4 h EStG; § 8 a KStG) vom 4.7.2008, Rz. 15, 25).
 

LeasingPilot-Empfehlung
In der Praxis leiden fast nur Unternehmen in Restrukturierungs- oder Sanierungssituationen oder Unternehmen mit absichtlich hoher Fremdverschuldung (LBO, MBO, MBI) unter der Zinsschranke.

In diesen Situationen kann die Beimischung von Leasingfinanzierungen hoch attraktiv sein. Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten.

 

Autor: RA, StB Stefan Sovinz (Leiter Strukturierung bei Leasing-Pilot.com)

Wie vertragen sich Leasing und Mietkauf mit Financial Covenants?

Leasing und Mietkauf gelten gemeinhin als Finanzierungslösungen für den Mittelstand - sie können ihre Vorteile auch im Zusammenspiel mit strukturierten (Konsortial-) Darlehenverträgen, bspw. bei einem LBO oder einer Restrukturierungsfinanzierung, ausspielen.

  1. Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die Darlehensverträge Leasing und/oder Mietkauf erlauben. Dies ist im Abschnitt der Auflagen („Reps and Warranties“) und in der Definition der Erlaubten Finanzverbindlichkeiten („Permitted Financial Indebtedness“) geregelt. Fast immer findet sich eine Regelung, die Leasing (und Mietkauf) bis zu einem gewissen Höchstbetrag („Basket“) erlaubt.
     
  2. Nicht zu vernachlässigen sind die Auswirkungen auf die Finanzkennzahlen („Financial Covenants“), wobei deren Berechnung natürlich entscheidend von der relevanten Rechnungslegung nach HGB oder IFRS abhängt. 

    Betrachten wir unter HGB bspw. den Verschuldungsgrad EBITDA/Netto-Finanzverbindlichkeiten („Senior Leverage“) und die EK-Quote („Net Worth“):
  • Mietkauf: Unter HGB ist Mietkauf einem (zusätzlichen) Darlehen gleichzusetzen, d.h. die Bilanz verlängert sich um die Aktivierung des Objektes und passiv um die Mietkaufverbindlichkeit, durch die GuV gehen die Zinsen und die Abschreibungen auf das Objekt. Deshalb verringert sich die EK-Quote und der Verschuldungsgrad erhöht sich insofern, als die Netto-Finanzverbindlichkeiten ansteigen.
     
  • Leasing: Wählt man Leasing, so kann man unter HGB den „off-balance“-Effekt nutzen (sofern dies bei der Berechnung der Covenants nicht korrigiert wird): die Bilanz bleibt unverändert, in der GuV wird das EBITDA um die Leasingraten, die sonstige betriebliche Aufwendungen darstellen, verringert.


Nun stellt sich die Frage, welche Variante vorteilhafter ist.Die kurze Antwort ist: Je länger die Leasinglaufzeit und je höher der Restwert, desto geringer die Leasingrate, was sich ab einem gewissen Punkt vorteilhaft auf den Verschuldungsgrad auswirkt. Die bessere Eigenkapitalquote ist ein Zusatzargument.    

Zusätzlich stellt die Finanzierung von Investitionen mittels Leasing oder Mietkauf eine sehr vorteilhafte Möglichkeit dar, zusätzliche Liquidität zu schöpfen und die Finanzierungsquellen zu diversifizieren.   

  1. Entscheidend bei einer Leasing- oder Mietkauffinanzierung sollten immer die Auswahl des verständigen Finanzierungspartners, des passenden Vertragstyps und last but not least die Finanzierungskosten sein. Die Diversifikation der Finanzierungsquellen ist absolut vorteilhaft und ein strukturierte Darlehensfinanzierung ist kein Grund, Leasing oder Mietkauf nicht in Betracht zu ziehen. Sollte zusätzlich die Zinsschranke ein Thema sein, spricht die steuerliche Abzugsfähigkeit klar für Leasing.

LeasingPilot hat sich zum Ziel gesetzt, Corporate Finance-Know how mit den Möglichkeiten des Leasingmarktes zu verknüpfen und kann gerade in komplexen Finanzierungssituationen seine Vorteile ausspielen.  

Wir beraten Sie gerne – Testen Sie uns!

 

Wartungskosten Teil der Leasingrate i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat sich der BFH (Urteil vom 20.10.2022, Az. III R 33/21) erstmals zur Auslegung des Begriffs der „Leasingraten“ für die Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 d) GewStG geäußert: „Leasingraten“ seien dabei ebenso wie Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen.

Dies hatte im entschiedenen Fall zur Folge, dass auf den Leasingnehmer abgewälzte Wartungskosten, die der Leasingnehmer an den Leasinggeber zusätzlich zu den Leasingraten zu entrichten hatte, beim Leasingnehmer der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung i.S.d. § 8 Nr. 1 d) GewStG unterlagen.

LeasingPilot-Empfehlung
Üblicherweise wird bei Finanzierungsleasingverträgen die Wartung auf den Leasingnehmer übergewälzt und von diesem an Dritte beauftragt. Das Urteil betrifft den Fall, dass die Wartung vom Leasinggeber erbracht wird. Dann unterliegen nach Auffassung des BFH die hierfür vom Leasingnehmer zusätzlich übernommenen Wartungskosten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gleich dem Fall, dass die Wartung in den Leasingraten mit eingepreist ist. Gegebenenfalls könnte es in diesen Fällen eine Lösung sein, die Wartung durch den Leasinggeber mittels eines gesonderten Wartungsvertrags zu Drittvergleichskonditionen zu regeln.  

(RAe, StB Stefan Sovinz, Holger Bachmann)

Zum Volltext des Urteils

Haftungsausschluss

Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen in der Bibliothek beeinflussen. Obgleich wir versuchen, die Bibliothek immer auf dem aktuellen Stand zu halten, sind wir nicht verpflichtet, auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die in der Bibliothek behandelt haben. Wie übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte.  Die Ausführungen in der Bibliothek ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung und dienen nur der allgemeinen Information.

Kontakt / Termin
Stefan Sovinz

Ihr Leasing-Berater