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Fachbegriffe einfach erklärt

Hier finden Sie eine Vielzahl von Fachbegriffen aus der Welt des Leasings oder Mietkaufs, die wir einfach und nachvollziehbar zu erklären versuchen.

Stellhebel der Konditionenoptimierung - Auswahl des Anbieters

Leasing muss nicht teuer sein! Die Auswahl des richtigen Anbieters ist bei der Konditionenoptimierung entscheidend.

Leasing und Mietkauf sind für (fast) alle Unternehmen eine sinnvolle Ergänzung des Finanzierungsmix. 

Für eine Optimierung der Konditionen ist die Auswahl der richtigen Leasinggesellschaft entscheidend. 


Jedoch stellt sich dies auf Grund des intransparenten Anbietermarkts als Herausforderung dar: 

Der Verband BDL vertritt 140 Leasing-Gesellschaften, die ca. 85 Prozent des Leasing-Marktvolumens in Deutschland auf sich vereinen. Daneben gibt es noch einige weitere – auch ausländische – Anbieter, die attraktiv sein können. 

OK, wenn Sie als langjährig bestehendes und profitables Unternehmen mit Top-Bonität in Standard-Werkzeugmaschinen eines namhaften deutschen Herstellers investieren, werden fast alle Leasinggesellschaften Interesse zeigen. 

Dennoch lohnen sich die folgenden Vorüberlegungen: 

◾ Welche Anforderungen stellt der Anbieter an Kunden und an Objekte? 
Bspw. PE-geführter LBO, Startup mit weniger als 2 Jahresabschlüssen, geringe Kapitaldienstfähigkeit, Turnaround?

◾ Ist der Anbieter eher Bilanz- oder Objekt-Finanzierer? 

◾ Welcher Anbieter finanziert die konkreten Objekte und hat gute Erfahrungen damit gemacht bzw. wer hat diese im strategischen Fokus? 
Bspw. Immobilien vs. Mobilien, Maschinen vs. IT/Software, Wechselbrücken vs. Container?

◾ Passt mein Vorhaben zum Anbieter und bietet er den gewünschten Vertragstyp an? 
Bspw. Sale & lease back von gebrauchten Objekten? Oder nur bis 6 Monate? 
Kann eine Kaufoption angeboten werden?

◾ Welcher Anbieter kann die von mir angestrebte Ticket-Größe darstellen? 

◾ Wie refinanziert sich der Anbieter? Bei welcher Refinanzierungsbank landet meine Finanzierung? Wird sie mir auf das Exposure meiner (Haus-)Bank angerechnet? 

Natürlich gibt es neben diesen Fragen für die Auswahl des richtigen Anbieters und für die Konditionenoptimierung noch eine Vielzahl weiterer Stellhebel, die wir in diesem Format nicht umfassend darstellen können. 

Daher können wir nur empfehlen, einen spezialisierten Berater zu beauftragen! 
Es ist unsere Kernkompetenz, zu wissen, welcher Anbieter für Ihr Vorhaben am besten geeignet ist!

OpCo-PropCo oder AssetCo-Strukturen klingen gut - Leasing kann das aber ohne eigene Gesellschafter und ohne deren Kosten

𝗢𝗽𝗖𝗼-𝗣𝗿𝗼𝗽𝗖𝗼 𝗼𝗱𝗲𝗿 𝗔𝘀𝘀𝗲𝘁𝗖𝗼-𝗦𝘁𝗿𝘂𝗸𝘁𝘂𝗿𝗲𝗻 𝗸𝗹𝗶𝗻𝗴𝗲𝗻 𝘁𝗼𝗹𝗹! 
𝗔𝗯𝗲𝗿 𝗟𝗲𝗮𝘀𝗶𝗻𝗴 𝗸𝗮𝗻𝗻 𝗱𝗮𝘀 𝗼𝗵𝗻𝗲 𝗲𝗶𝗴𝗲𝗻𝗲 𝗚𝗲𝘀𝗲𝗹𝗹𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁 - 𝘂𝗻𝗱 𝗼𝗵𝗻𝗲 𝗱𝗲𝗿𝗲𝗻 𝗞𝗼𝘀𝘁𝗲𝗻!

Vor allem bei betrieblichen Immobilienvermögen sind OpCo/PropCo-Strukturen üblich, bei denen man das operative Geschäft und die Assets in zwei separaten Gesellschaften hält und getrennt finanziert. 

Ähnliche Strukturen werden über AssetCos umgesetzt, bspw. wenn Banken Asset-Portfolien (Vermietungsobjekte wie IT, Scooter, Wohnmobile, etc.) von den Betriebsunternehmen, bspw. Start-ups, getrennt finanzieren. 

Ein Motiv für die Separation der Assets in einer eigenen Gesellschaft ist die Möglichkeit, die Sicherheitenposition der Finanzierer durch die Insolvenz-ferne Ausgestaltung der finanzierten Gesellschaft zu verbessern, d.h. eine Insolvenz des OpCo-Betriebes schlägt nicht (sofort) auf die PropCo durch, was die Verwertungsmöglichkeiten der Finanzierer verbessert. 

𝗗𝗶𝗲 𝗲𝗶𝗻𝗹𝗲𝘂𝗰𝗵𝘁𝗲𝗻𝗱𝗲 𝗚𝗿𝘂𝗻𝗱𝗶𝗱𝗲𝗲 𝗶𝘀𝘁, 𝗱𝗮𝘀𝘀 𝗱𝗶𝗲 𝗞𝗼𝗺𝗯𝗶𝗻𝗮𝘁𝗶𝗼𝗻 𝘃𝗼𝗻 𝗙𝗶𝗻𝗮𝗻𝘇𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝘀𝗽𝗮𝗿𝘁𝗲𝗶𝗲𝗻, 𝗱𝗶𝗲 𝗮𝘂𝗳 𝘇𝘂𝗸𝘂𝗲𝗻𝗳𝘁𝗶𝗴𝗲𝗻 𝗖𝗮𝘀𝗵 𝗙𝗹𝗼𝘄 𝗮𝗯𝘀𝘁𝗲𝗹𝗹𝗲𝗻, 𝗺𝗶𝘁 𝗙𝗶𝗻𝗮𝗻𝘇𝗶𝗲𝗿𝗲𝗿𝗻, 𝗱𝗶𝗲 𝗮𝘂𝗳 𝗢𝗯𝗷𝗲𝗸𝘁𝗲 𝗮𝗯𝘀𝘁𝗲𝗹𝗹𝗲𝗻, 𝗱𝗶𝗲 𝗙𝗶𝗻𝗮𝗻𝘇𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝘀𝗺𝗼𝗲𝗴𝗹𝗶𝗰𝗵𝗸𝗲𝗶𝘁𝗲𝗻 𝘀𝘁𝗮𝗿𝗸 𝘃𝗲𝗿𝗯𝗲𝘀𝘀𝗲𝗿𝘁, 𝗱.𝗵. 𝘃𝗲𝗿𝗯𝗶𝗹𝗹𝗶𝗴𝘁 𝗼𝗱𝗲𝗿 𝗱𝗶𝗲 𝗺𝗼𝗲𝗴𝗹𝗶𝗰𝗵𝗲 𝗩𝗲𝗿𝘀𝗰𝗵𝘂𝗹𝗱𝘂𝗻𝗴 (𝗗𝗲𝗯𝘁 𝗖𝗮𝗽𝗮𝗰𝗶𝘁𝘆) 𝗲𝗿𝗵𝗼𝗲𝗵𝘁.
 

Falls Sie CFO/Treasurer/Finanzierungsverantwortlicher eines Unternehmens (bspw. eines LBO) oder Investment Director eines PE-Fonds sind und bei diesem Satz ins Grübeln geraten sind, rufen Sie mich bitte an - ich verspreche, es lohnt sich! 

Darlehensfinanzierer (Banken, etc. ) sind gezwungen, zur Erreichung der für das Abstellen auf Objektwerte erforderlichen starken Besicherungsposition, die Objekte in einer Gesellschaft zu separieren. 

Aus meiner Sicht ist absolut erstaunlich, dass im Markt viel zu wenig beachtet und genutzt wird, dass Leasing diese starke Sicherheitenposition auf Grund der rechtlichen Eigentümerstellung und des Aussonderungsrechtes per Definition innehat. 
 

Leasing erreicht die Ziele einer PropCo/AssetCo-Struktur ohne Aufwand und Kosten einer Co!

Nutzen Sie die Möglichkeiten!

LBO-CFO: "Leasinggesellschaften verstehen mich nicht!"

𝗦𝘁𝗮𝘁𝗲𝗺𝗲𝗻𝘁 𝗱𝗲𝘀 𝗖𝗙𝗢 𝗲𝗶𝗻𝗲𝗿 𝗟𝗕𝗢-𝗚𝗲𝘀𝗲𝗹𝗹𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁:
„𝗟𝗲𝗮𝘀𝗶𝗻𝗴𝗴𝗲𝘀𝗲𝗹𝗹𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁𝗲𝗻 𝘃𝗲𝗿𝘀𝘁𝗲𝗵𝗲𝗻 𝗺𝗶𝗰𝗵 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁!“ 

Mit diesem Satz wollte der CFO eines größeren mittelständischen Automobilzulieferers, der kurz vor unserem Gespräch von einem US PE-Fonds übernommen wurde, das Gespräch mit mir beenden. 

„Seit dem Closing habe ich mit sechs Leasinggesellschaften gesprochen. Alle haben nach einiger Prüfungszeit abgesagt…“ 

Das Gespräch fand schon vor ein paar Jahren so statt und es war damals nicht einfach, erst den Kunden zu überzeugen und dann meinen damaligen Arbeitgeber, dass es eine gute Idee ist, den Kunden zu finanzieren. 

Diese Erfahrungen und die Schwierigkeiten des Kunden, die mir zeigten, dass es bei den Wettbewerbern auch nicht viel weniger Missverständnisse gegenüber LBOs gab, führten zur Gründungsidee von LeasingPilot. 

Wir von Leasing Pilot sind der festen Überzeugung, dass… 
▪ 𝗲𝘀 𝗳𝘂𝗲𝗿 𝗟𝗲𝗮𝘀𝗶𝗻𝗴𝗴𝗲𝘀𝗲𝗹𝗹𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁𝗲𝗻 𝗸𝗲𝗶𝗻𝗲 𝗯𝗲𝘀𝘀𝗲𝗿𝗲 𝗞𝘂𝗻𝗱𝗲𝗻𝗴𝗿𝘂𝗽𝗽𝗲 𝗴𝗶𝗯𝘁 und 
▪ 𝗱𝗮𝘀𝘀 𝗲𝘀 𝘀𝗶𝗰𝗵 𝗳𝘂𝗲𝗿 𝗣𝗘-𝗴𝗲𝗳𝘂𝗲𝗵𝗿𝘁𝗲 𝗨𝗻𝘁𝗲𝗿𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗻 𝗮𝗯𝘀𝗼𝗹𝘂𝘁 𝗹𝗼𝗵𝗻𝘁, 𝘀𝘁𝗮𝗲𝗿𝗸𝗲𝗿 𝗮𝘂𝗳 𝗮𝘀𝘀𝗲𝘁-𝗯𝗮𝘀𝗲𝗱 𝗙𝗶𝗻𝗮𝗻𝘇𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 𝘇𝘂 𝘀𝗲𝘁𝘇𝗲𝗻!

Allerdings mangelt es an vielen Stellen noch am gegenseitigen Verständnis! 

Ein Beispiel aus der Praxis: 
Während der Einzelabschluss der OpCo regelmäßig noch Entzücken bei der Marktfolge einer Leasinggesellschaft auslöst (klar ist ein starker Cash Flow vorhanden, sonst hätte der Investor nicht so viel dafür bezahlt und Steuern zahlt die OpCo dank Ergebnisabführungsvertrag/Organschaft auch nicht),…

…ist bei der Betrachtung des Konzernabschlusses oft der Spaß komplett vorbei (klassischer Ablehnungsgrund: „Wenn man den Goodwill streicht, ist das Konzern-EK ja negativ!“) 

Diese Reaktionen der Risikoseite sind verständlich, da viele Strukturelemente eines LBO in der klassischen Leasingklientel selten vorkommen. 

Es kommt also darauf an, die Besonderheiten einer PE/LBO-Struktur zu erläutern.

❗ LeasingPilot stellt jede komplexere Finanzierung (bspw. LBO) mit einem InfoMemo dar und vermeidet so diese Missverständnisse.

❗ Wir kennen das Beuteschema der Leasinggeber und deren Einstellung zu Private Equity, so dass wir für Sie nur die richtigen Finanzierungspartner anfragen und für Sie die optimale Finanzierung einwerben können! 

Sprechen Sie uns an!

Warum arbeiten immer der Private-Equity-Gesellschaften mit LeasingPilot?

𝗘𝗶𝗻 𝗔𝗿𝗴𝘂𝗺𝗲𝗻𝘁: 𝗗𝗶𝗲 𝗕𝗮𝗻𝗱𝗯𝗿𝗲𝗶𝘁𝗲 𝗱𝗲𝗿 𝗔𝗻𝗴𝗲𝗯𝗼𝘁𝗲 𝗶𝘀𝘁 𝗴𝗿𝗼𝘀𝘀!

Es lohnt sich im aktuellen Marktumfeld wie selten, die Finanzierung der anstehenden Investitionen auf Leasing und Mietkauf umzustellen! 

Sie fragen sich, wo liegen, gerade für PE-Portfoliogesellschaften, die Vorteile?
Und was bringt es, LeasingPilot als Berater einzuschalten? 

Ein Beispiel aus unserer Praxis: 
Eine Gesellschaft, die vor Kurzem per Carve Out aus einem Konzern entstanden ist und den Leverage seit Akquisition noch nicht senken konnte, investiert in eine Großdreh-Maschine mit Anschaffungskosten von rd. EUR 4,5 Mio. 

LeasingPilot erstellt in diesen Fällen für die Finanzierungsanfrage grundsätzlich ein professionelles InfoMemo.

In diesem weisen wir bspw. auf die Spezifika der LBO-Finanzierungsstruktur hin, so dass diese im Rating und bei der Risikoentscheidung zutreffend interpretiert und berücksichtigt werden können. 

Wir stellen eine Vergleichbarkeit der erhaltenen Angebote über den Effektivzins unter Einbeziehung aller Kostenbestandteile (inkl. unserer Vergütung) her. 

Das Ergebnis: 𝗗𝗮𝘀 𝘃𝗼𝗻 𝘂𝗻𝘀 𝗲𝗶𝗻𝗴𝗲𝗵𝗼𝗹𝘁𝗲 𝗔𝗻𝗴𝗲𝗯𝗼𝘁 𝗹𝗮𝗴 𝗺𝗲𝗵𝗿 𝗮𝗹𝘀 𝟮,𝟬 𝗣𝗿𝗼𝘇𝗲𝗻𝘁-𝗣𝘂𝗻𝗸𝘁𝗲 𝗲𝗳𝗳𝗲𝗸𝘁𝗶𝘃 𝘂𝗻𝘁𝗲𝗿 𝗱𝗲𝗺 𝗯𝗲𝘀𝘁𝗲𝗻 𝗔𝗹𝘁𝗲𝗿𝗻𝗮𝘁𝗶𝘃𝗮𝗻𝗴𝗲𝗯𝗼𝘁, dass der Gesellschaft bisher vorlag. Dies bei einer Laufzeit von 74 Monaten…

Der Preis sollte nie das allein bestimmende Element der Entscheidung sein. Im vorliegenden Fall kam dazu, dass wir zusätzlich eine vorteilhafte Struktur mit degressivem Ratenverlauf angefragt und erhalten hatten.

Sie nutzen Software per Subscription? Leasing kann Customizing auch dann finanzieren!

In unseren Kundengesprächen stellen wir fest, dass fast alle Unternehmen in neue Software, bspw. ERP- oder CRM-Lösungen, investieren.

In unserem letzten Post hatten wir Leasing als vorteilhafte Finanzierungsalternative für den geplanten Erwerb von Lizenzen dargestellt.

In der Praxis erwerben jedoch oft Unternehmen die Lizenzen nicht mehr, sondern nutzen Software per Subscription.

Auch dann gehört zur unangenehmen Wahrheit, dass Zusatzkosten, von Customizing und Configuration bis hin zu Eigenleistungen und Beratungs- und Schulungskosten, die Subscription-Kosten um ein Vielfaches übersteigen!

𝗕𝗲𝗶 𝗦𝘂𝗯𝘀𝗰𝗿𝗶𝗽𝘁𝗶𝗼𝗻 𝘄𝗶𝗻𝗸𝗲𝗻 𝗟𝗲𝗮𝘀𝗶𝗻𝗴𝗴𝗲𝘀𝗲𝗹𝗹𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁𝗲𝗻 𝗷𝗲𝗱𝗼𝗰𝗵 𝗮𝗯 – 𝗼𝗵𝗻𝗲 𝗟𝗶𝘇𝗲𝗻𝘇𝗲𝗿𝘄𝗲𝗿𝗯 𝗶𝘀𝘁 𝗦𝗼𝗳𝘁𝘄𝗮𝗿𝗲 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗹𝗲𝗮𝘀𝗶𝗻𝗴𝗳𝗮𝗲𝗵𝗶𝗴. 

Den Unternehmen bleibt nichts anderes übrig, als den Aufwand per Darlehen zu finanzieren und mit dem Abschlussprüfer zu diskutieren, welcher Teil aktiviert werden kann, um die Covenants und die Bilanz aufzuhübschen. 

Hier haben wir eine bessere Idee:
𝗪𝗶𝗿 𝗵𝗮𝗯𝗲𝗻 𝗺𝗶𝘁 𝘀𝗽𝗲𝘇𝗶𝗮𝗹𝗶𝘀𝗶𝗲𝗿𝘁𝗲𝗻 𝗟𝗲𝗮𝘀𝗶𝗻𝗴𝗴𝗲𝘀𝗲𝗹𝗹𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁𝗲𝗻 𝗲𝗶𝗻𝗲𝗻 𝗪𝗲𝗴 𝗲𝗻𝘁𝘄𝗶𝗰𝗸𝗲𝗹𝘁, 𝗮𝘂𝗰𝗵 𝗿𝗲𝗶𝗻𝗲𝗻 𝗖𝘂𝘀𝘁𝗼𝗺𝗶𝘇𝗶𝗻𝗴-𝗔𝘂𝗳𝘄𝗮𝗻𝗱 𝗽𝗲𝗿 𝗦𝗮𝗹𝗲 & 𝗟𝗲𝗮𝘀𝗲 𝗯𝗮𝗰𝗸 𝘇𝘂 𝗳𝗶𝗻𝗮𝗻𝘇𝗶𝗲𝗿𝗲𝗻!

Auch das Leasing von Customizing ist nicht nur Investment Grade-Bonitäten vorbehalten, sondern bietet auch für höher geleverte Unternehmen wie LBOs viele Vorteile!

Sparen Sie sich also den verfügbaren Revolver und die Capex-Linien für wichtigere Themen auf und finanzieren Sie ihre Software-Projekte über Leasing! 

Nebenbei optimieren Sie die Bilanz und die Covenants! 

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Natürlich gibt es einige Leitplanken zu beachten. Wir beraten Sie gerne! 
Sprechen Sie uns an!

Alternative Finanzierungen - Sale & Lease back nicht vergessen

Vor ein paar Tagen hörte ich einen Finance TV-Podcast, in dem der von mir sehr geschätzte #GeorgiyMichailov, Managing Partner bei Struktur Management Partner, u.a. ausführte, dass im aktuellen Umfeld „die Sensibilität der Warenkreditversicherer steigt“. 
 
In vielen weiteren Podcasts und Medien wird von alternativen und innovativen Finanzierungsformen wie bspw. Factoring und Einkaufs-/Warenlagerfinanzierungen, etc., gesprochen – alles Finanzierungen, bei denen die Warenkreditversicherer eine große Rolle spielen.
 
𝗩𝗼𝗿 𝗱𝗶𝗲𝘀𝗲𝗺 𝗛𝗶𝗻𝘁𝗲𝗿𝗴𝗿𝘂𝗻𝗱 𝗺𝗼𝗲𝗰𝗵𝘁𝗲 𝗶𝗰𝗵 𝗦𝗶𝗲 𝗱𝗮𝗿𝗮𝗻 𝗲𝗿𝗶𝗻𝗻𝗲𝗿𝗻, 𝗱𝗶𝗲 „𝗸𝗹𝗮𝘀𝘀𝗶𝘀𝗰𝗵𝗲𝗻“ 𝗮𝗹𝘁𝗲𝗿𝗻𝗮𝘁𝗶𝘃𝗲𝗻 𝗙𝗶𝗻𝗮𝗻𝘇𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 𝗟𝗲𝗮𝘀𝗶𝗻𝗴/𝗠𝗶𝗲𝘁𝗸𝗮𝘂𝗳 𝘀𝗼𝘄𝗶𝗲 𝗦𝗮𝗹𝗲 & 𝗟𝗲𝗮𝘀𝗲 𝗯𝗮𝗰𝗸 (+ 𝗠𝗶𝗲𝘁𝗸𝗮𝘂𝗳 𝗯𝗮𝗰𝗸) 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝘇𝘂 𝘃𝗲𝗿𝗴𝗲𝘀𝘀𝗲𝗻.
Diese Finanzierungsformen sind im Markt etabliert und durch mehrere Zyklen ausgetestet, in denen sie ihre starke Besicherungsposition und ihre hohe Insolvenzresilienz bewiesen haben! Und sie funktionieren ohne dritte Parteien wie bspw. Warenkreditversicherer. 
 
𝗟𝗲𝗮𝘀𝗶𝗻𝗴𝗮𝗻𝗯𝗶𝗲𝘁𝗲𝗿 𝘀𝗶𝗻𝗱 auf Grund Ihrer starken, mit einem insolvenzrechtlichen Aussonderungsrecht ausgestatteten Besicherung und Ihres Objekt-Bewertungs- und Verwertungs-Know hows 𝘄𝗲𝘀𝗲𝗻𝘁𝗹𝗶𝗰𝗵 𝗹𝗲𝗶𝘀𝘁𝘂𝗻𝗴𝘀𝗳𝗮𝗲𝗵𝗶𝗴𝗲𝗿𝗲, 𝘀𝗰𝗵𝗻𝗲𝗹𝗹𝗲𝗿𝗲 𝘂𝗻𝗱 𝗮𝗻𝗴𝗲𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗿𝗲 𝗙𝗶𝗻𝗮𝗻𝘇𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝘀𝗽𝗮𝗿𝘁𝗻𝗲𝗿 als manch andere, die, wenn es mal nicht so gut laufen sollte, sehr viel Management Attention in Anspruch nehmen.  
 
𝗜𝗺 𝗱𝗲𝘂𝘁𝘀𝗰𝗵𝗲𝗻 𝗠𝗮𝗿𝗸𝘁 𝗴𝗶𝗯𝘁 𝗲𝘀 𝗳𝘂𝗲𝗿 𝗷𝗲𝗱𝗲 𝗞𝘂𝗻𝗱𝗲𝗻𝘀𝗶𝘁𝘂𝗮𝘁𝗶𝗼𝗻 𝗮𝗲𝘂ß𝗲𝗿𝘀𝘁 𝘃𝗲𝗿𝘀𝗶𝗲𝗿𝘁𝗲 𝗟𝗲𝗮𝘀𝗶𝗻𝗴𝗴𝗲𝘀𝗲𝗹𝗹𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁𝗲𝗻, darunter 𝗮𝘂𝗰𝗵 𝗦𝗮𝗹𝗲 & 𝗹𝗲𝗮𝘀𝗲 𝗯𝗮𝗰𝗸-𝗦𝗽𝗲𝘇𝗶𝗮𝗹𝗮𝗻𝗯𝗶𝗲𝘁𝗲𝗿 (sowie weitgehend unbekannte ausländische Spezialisten), die das Wachstum Ihres Unternehmens finanzieren oder Ihnen – auch in nicht ganz rosigen Zeiten, wenn andere Finanzierer schon längst zucken – die erforderliche Liquidität verschaffen können!            
 
Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten!

Software-Lizenzen per SALB finanzieren?

Die typischerweise anfallenden Zusatzkosten für Customizing, Schulung etc. könnenebenfalls mitfinanziert werden!

Obwohl das Investitionsklima derzeit gesamtwirtschaftlich sicherlich nicht übermäßig positiv ist, investieren sehr viele Unternehmen in Effizienzsteigerung durch den Einsatz neuer Software, bspw. ERP- oder CRM-Lösungen

Natürlich können diese Investitionen aus dem Cash Flow oder per Darlehen finanziert werden. 𝗨𝗻𝘀𝗲𝗿𝗲𝘀 𝗘𝗿𝗮𝗰𝗵𝘁𝗲𝗻𝘀 𝗻𝗼𝗰𝗵 𝘃𝗶𝗲𝗹 𝘇𝘂 𝘄𝗲𝗻𝗶𝗴 𝗯𝗲𝗸𝗮𝗻𝗻𝘁 𝘀𝗶𝗻𝗱 𝗱𝗶𝗲 𝗠𝗼𝗲𝗴𝗹𝗶𝗰𝗵𝗸𝗲𝗶𝘁𝗲𝗻, 𝗦𝗼𝗳𝘁𝘄𝗮𝗿𝗲 𝗽𝗲𝗿 𝗟𝗲𝗮𝘀𝗶𝗻𝗴 𝗼𝗱𝗲𝗿 𝗠𝗶𝗲𝘁𝗸𝗮𝘂𝗳 𝘇𝘂 𝗳𝗶𝗻𝗮𝗻𝘇𝗶𝗲𝗿𝗲𝗻!

Der Erwerb von Standard-Lizenzen ist der einfachste Fall, dessen Finanzierung von vielen Leasinggesellschaften angeboten wird.

𝗜𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗣𝗿𝗮𝘅𝗶𝘀 𝘂𝗲𝗯𝗲𝗿𝘀𝘁𝗲𝗶𝗴𝗲𝗻 bei einem Softwareprojekt jedoch 𝗱𝗶𝗲 𝗭𝘂𝘀𝗮𝘁𝘇𝗸𝗼𝘀𝘁𝗲𝗻, bspw. die anfängliche Beratung, das Customizing, die Eigenleistungen bis hin zu Schulungskosten, 𝗱𝗶𝗲 𝗟𝗶𝘇𝗲𝗻𝘇𝗸𝗼𝘀𝘁𝗲𝗻 𝘂𝗺 𝗲𝗶𝗻 𝗩𝗶𝗲𝗹𝗳𝗮𝗰𝗵𝗲𝘀!
Auch diese Zusatzkosten können von Leasinganbietern vorfinanziert und dann per Sale & Lease back der Lizenzen mitfinanziert werden. Daher müssen Sie bei Software-Leasing während der Erstellungsphase keine Liquidität bereitstellen, erst nach dem Go-Live ist die Finanzierung zu bedienen.

𝗦𝗼𝗳𝘁𝘄𝗮𝗿𝗲-𝗟𝗲𝗮𝘀𝗶𝗻𝗴 𝗶𝘀𝘁 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗻𝘂𝗿 𝗜𝗻𝘃𝗲𝘀𝘁𝗺𝗲𝗻𝘁 𝗚𝗿𝗮𝗱𝗲-𝗕𝗼𝗻𝗶𝘁𝗮𝗲𝘁𝗲𝗻 𝘃𝗼𝗿𝗯𝗲𝗵𝗮𝗹𝘁𝗲𝗻. 𝗚𝗲𝗿𝗮𝗱𝗲 𝗳𝘂𝗲𝗿 höher geleverte Unternehmen wie 𝗟𝗕𝗢𝘀 𝗲𝗿𝗼𝗲𝗳𝗳𝗻𝗲𝘁 𝗱𝗶𝗲𝘀𝗲 𝗙𝗶𝗻𝗮𝗻𝘇𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝘀𝘃𝗮𝗿𝗶𝗮𝗻𝘁𝗲 𝘃𝗶𝗲𝗹𝗲 𝗩𝗼𝗿𝘁𝗲𝗶𝗹𝗲!

Sparen Sie sich also den verfügbaren Revolver und die Capex-Linien für wichtigere Themen auf und finanzieren Sie ihre Software-Projekte über Leasing!

Nebenbei optimieren Sie die Bilanz und die Covenants!

M&A und Leasingportfolio

Vorsicht: CoC-Klauselm können zur Spaßbremse werden!

Wir von LeasingPilot weisen immer wieder auf die zahlreichen Vorteile von Leasing, gerade für PE-geführte Unternehmen, hin. 
 
Allerdings gibt es ein paar Themen zu beachten:
Und CoC-(Change of Ownership)-Klauseln in Leasingverträgen können für jedes Unternehmen relevant werden!
 
Hierzu eine kleine Geschichte: 
Es ist uns einmal gelungen, eine Leasinggesellschaft von einer etwas ungewöhnlicheren und von vielen als sehr risikoreich eingeschätzten Finanzierung zu überzeugen: 
Ein Sale & lease back einer selbsterstellten Softwarelösung von einem konzernzugehörigen Startup!  
 
Da die Kunden- und Gruppenbonität durchaus nicht über jeden Zweifel erhaben war, lag der Hauptgrund der Genehmigungsfähigkeit dieser Finanzierung in der Kundenstruktur und in deren absoluter Abhängigkeit von der Software. 
 
Ein knappes Jahr nach Umsetzung war die Gruppe in der Restrukturierung und die immer noch Cash Flow-negative Beteiligung sollte veräußert werden. Eine renommierte Kanzlei führte die DD (Due Diligence) durch und vernachlässigte offensichtlich das Leasingportfolio ebenso wie die Frage, ob das Kern-Asset der Gesellschaft auch im Eigentum der Gesellschaft stand. 
 
Die Leasinggesellschaft wurde am Abend vor dem Signing vom bevorstehenden Verkauf informiert.

Die aus mehreren Gründen notwendige Zustimmung der Leasinggesellschaft nahm Wochen in Anspruch... 
Auch gelang es der Leasinggesellschaft, eine kleine Fee durchzuholen.  
 
Was kann man dieser Geschichte entnehmen: 

  1. Unternehmen können auch selbsterstellte Software mittels eines Sale & lease back zur Liquiditätsgewinnung einsetzen – auch Startups. Kleine Einschränkung: Wenn die Story stimmt und richtig dargestellt wird.
  2. Die Leasinggesellschaft lag richtig: Betriebsnotwendige Software ist das sicherste Finanzierungsobjekt.
  3. Change-of-Ownership-Klauseln sind in Leasingverträgen üblich.
  4. Achten Sie auch auf Mithaftungs-Vereinbarungen.
  5. Binden Sie bei einem Unternehmensverkauf die Leasinggeber rechtzeitig ein. Eine Zustimmung zu einem CoC kann durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen.
  6. Die Mandatierung eines versierten Leasing-Beraters ist immer vorteilhaft - in Fällen einer bevorstehenden M&A-Transaktion noch deutlich mehr.

LeasingPilot wirbt für Sie die optimale Finanzierung ein!

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Steuern sparen - erhöhte Erstraten statt Sonderzahlung vereinbaren!

Wir haben bereits  dargestellt, dass manchmal, u.a. bei zu hohem Finanzierungsvolumen oder mangelnder Bonität, eine Sonderzahlung gefordert wird, um das (nicht durch den Objektwert gedeckte Blanko-)Risiko der Objektfinanzierung zu verringern.

Hier kann oft ein für Sie als Leasingnehmer vorteilhafteres Ergebnis erreicht werden.

Eine Möglichkeit besteht darin, erhöhte anfängliche Raten (erhöhte Erstraten) zu vereinbaren, die von der Leasinggesellschaft als Ersatz für eine Sonderzahlung anerkannt werden. Oft ist dies in Richtlinien fest geregelt, bspw. die ersten 3 Raten à 5% der Anschaffungskosten verbessern die Objektbonität.

Wo liegt nun der Vorteil?

𝗦𝗼𝗻𝗱𝗲𝗿𝘇𝗮𝗵𝗹𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 (𝗔𝗻𝘇𝗮𝗵𝗹𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻) lassen sich in der GuV nicht sofort als Aufwand darstellen. Es muss indes ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, der linear über die Laufzeit verteilt aufwandswirksam aufzulösen ist (Ausnahme: Einnahmenüberschussrechnung).

𝗘𝗿𝗵𝗼𝗲𝗵𝘁𝗲 𝗘𝗿𝘀𝘁𝗿𝗮𝘁𝗲𝗻 hingegen haben den Vorteil, dass sie im Veranlagungszeitraum der Zahlung als sonstige betriebliche Ausgaben – auch steuerlich – abzugsfähig sind. Somit kann der steuerliche Aufwand vorgezogen werden, anstatt ihn über die Laufzeit zu verteilen.

𝗘𝘀 𝗴𝗶𝗯𝘁 𝗻𝗼𝗰𝗵 𝘄𝗲𝗶𝘁𝗲𝗿𝗲 𝗮𝗹𝘁𝗲𝗿𝗻𝗮𝘁𝗶𝘃𝗲 𝗦𝘁𝗿𝘂𝗸𝘁𝘂𝗿𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝘀𝗺𝗼𝗲𝗴𝗹𝗶𝗰𝗵𝗸𝗲𝗶𝘁𝗲𝗻, die für Sie als Leasingnehmer zusätzliche Vorteile bringen können.
Sprechen Sie uns an!

 

Sale & Lease-Back

𝗚𝗲𝗻𝗲𝗿𝗶𝗲𝗿𝗲𝗻 𝗦𝗶𝗲 𝗟𝗶𝗾𝘂𝗶𝗱𝗶𝘁𝗮𝗲𝘁 𝗳𝘂𝗲𝗿 𝗜𝗵𝗿 𝗨𝗻𝘁𝗲𝗿𝗻𝗲𝗵𝗺𝗲𝗻 – 𝗺𝗶𝘁 𝗦𝗮𝗹𝗲 & 𝗟𝗲𝗮𝘀𝗲-𝗕𝗮𝗰𝗸

Sale & Lease-Back ist keine „rocket science“, sondern nur eine Durchführungsform des Leasing, bei der die Leasinggesellschaft das Leasingobjekt nicht von einem externen Lieferanten, sondern direkt vom Leasingnehmer erwirbt (Sale) und es ihm anschließend zurückverleast (lease back). 

Diese Finanzierungsoption ermöglicht es Unternehmen, bereits angeschaffte Objekte zu monetarisieren. Es ist eine rückwirkende Finanzierung, die gebundenes Kapital freisetzt und frische Liquidität generiert.

Handelsrechtlich tritt der typische "off balance"-Effekt ein, indem der Abgang des Objekts aus dem Anlagevermögen verbucht wird und möglicherweise Gewinnrealisierungen durch Aufdeckungen stiller Reserven erfolgen (Ist dies nicht erwünscht, kann ein Sale & Mietkauf-back angedacht werden). Gleichzeitig erhält das Unternehmen die gewünschte frische Liquidität.

Grundsätzlich ist ein Sale & lease back für alle leasingfähigen Objekte und in allen Bonitätsklassen möglich: 
◾ Software, bspw. ERP/CRM, wird für gute bis mittlere Bonitäten regelmäßig per Sale & Lease back finanziert, um Weichkosten für Beratung, Customizing, Schulung, etc. mitfinanzieren zu können.
◾ Bei werthaltigen, gut be- und verwertbaren Objekten wie Produktionsmaschinen kann ein Sale & Lease-Back sogar rein auf die Objekte abgestellt werden, so dass die Bonität des Leasingnehmers nur eine untergeordnete Rolle spielt.

💡 LeasingPilot-Hinweis: Vertraglich ist der Aufwand überschaubar, grds. wird der Standardleasingvertrag lediglich um eine Zusatzvereinbarung Sale & Lease-Back und einen Kaufvertrag erweitert. Da die Leasinggesellschaft jedoch sicherstellen muss, unbelastetes Eigentum am Objekt zu erwerben, hält die Abwicklung in der Praxis oftmals besondere Herausforderungen und Überraschungspotential bereit.

Sale & Lease-Back

Andienungsrecht und Kaufoption beim Leasing – Was ist der Unterschied?

Beim Leasing treffen wir oft auf Begriffe wie "Andienungsrecht" und "Kaufoption", aber was steckt eigentlich dahinter?

Beide Varianten regeln ein Recht, einen Eigentumsübergang am Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsendes verlangen zu können.

Andienungsrecht:

Gewährt dem Leasinggeber das Recht, am Ende der Laufzeit von Ihnen als Leasingnehmer den Erwerb des Objektes zu einem festgelegten Preis, dem Restwert, zu verlangen, ohne jedoch zur Ausübung verpflichtet zu sein (Put-Option).

Das Andienungsrecht dient rein der Absicherung des Restwertes aus Sicht des Leasinggebers. Darüber hinaus ist es höchstwahrscheinlich, dass Sie als Leasingnehmer das Objekt nicht zu dem vereinbarten Restwert erwerben können, sondern zusätzlich einen Aufpreis, die sog. Nachmieterlöse, zahlen müssen.

Nachmieterlöse sind nichts Verwerfliches, teilweise folgen Sie steuerlichen Vorgaben. Allerdings sollten Sie als Leasingnehmer am Ende der Laufzeit durch das Verlangen des Leasinggebers nach Nachmieterlösen nicht überrascht werden!

Kaufoption:

Gewährt Ihnen als Leasingnehmer das Recht, am Ende der Laufzeit den Erwerb des Objektes zu einem festgelegten Preis zu verlangen, ohne jedoch zur Ausübung verpflichtet zu sein (Call-Option).

Dies ist für Sie als Leasingnehmer vorteilhaft, wenn Sie davon ausgehen,

  • dass das Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsendes einen höheren Marktwert haben wird, als der vereinbarte Restwert widerspiegelt, und/oder
  • wenn Sie als Leasingnehmer den Eigentumserwerb am Objekt sicherstellen möchten, bspw. weil das Objekt betriebsnotwendig ist und noch weiter genutzt werden soll.

Die richtige Wahl des Vertragstyps kann sehr viel Ärger und Enttäuschung am Vertragsende vermeiden.

 

Steuern sparen mit Leasing? Aufwand vorziehen!

Als einer der Vorzüge des Leasing wird oft angeführt, dass die Leasingraten steuerlich abzugsfähig sind. 
Dies ist korrekt, stellt aber keinen Vorteil an sich dar, da in der Alternative zur Leasingfinanzierung, der Finanzierung einer Investition durch Darlehen oder Mietkauf, das Investitionsgut beim Unternehmen aktiviert und abgeschrieben wird. 
In diesem Fall sind die Abschreibung des Investitionsguts (AfA) und der Zinsaufwand steuerlich abzugsfähig, die mit dem Aufwand der Leasingraten zu vergleichen sind  (Zu den brandaktuellen Themen der Zinsschranke äußern wir uns in weiteren Posts).

Jedoch kommen durch das aktuell angestiegene Zinsniveau Barwertvorteile wieder stärker ins Spiel. Ein 𝗩𝗼𝗿𝘁𝗲𝗶𝗹 𝗱𝗲𝘀 𝗟𝗲𝗮𝘀𝗶𝗻𝗴 entsteht dann, wenn der steuerliche Aufwand einer Leasingfinanzierung steuerlich zeitlich früher angesetzt werden kann als die Summe aus AfA und Zinsaufwand. 
   
Dieser Barwertvorteil einer Leasingfinanzierung tritt bspw. immer dann auf, wenn die gesetzliche AfA eines Investitionsgutes relativ lang ist. Beispiele sind PV-Anlagen (20 Jahre), Hochregallager (15 Jahre) oder Laborgeräte (13 Jahre) (lt. AV-(Grund)Tabelle). 

In diesen Fällen kann durch eine Leasingfinanzierung der steuerliche Aufwand schneller geltend gemacht werden, was die Rendite einer Investition erhöht. 

𝗧𝗶𝗽𝗽: Dieser Barwert-Effekt kann deutlich verstärkt werden, wenn die Leasingfinanzierung nicht in gleichmäßigen Raten ausgestaltet wird, sondern anfangs höhere Raten vereinbart werden (degressiver Ratenverlauf). 

Bei fast allen Leasinggesellschaften können die Ratenverläufe frei vereinbart werden (degressiv, saisonal, progressiv). 

Oft besteht Unsicherheit, ob ein abweichender Ratenverlauf auch steuerlich anerkannt wird. Auf Basis der BFH-Rechtsprechung zu degressiven Ratenverläufen im Mobilienleasing bestehen große Gestaltungsspielräume. Natürlich darf auch hier der Ihnen bestens bekannten Hinweis nicht fehlen, dass Sie hierzu ihren steuerlichen Berater einbeziehen sollten.

Bitte behalten Sie beim Streben nach steuerlichen Vorteilen jedoch den reinen Finanzierungsaufwand und alle Kostenbestandteile im Blick. Leasingverträge sind bei ungleichmäßigen Ratenverläufen nicht einfach vergleichbar. 
Nutzen Sie hierzu gerne den 𝗟𝗲𝗮𝘀𝗶𝗻𝗴𝗣𝗶𝗹𝗼𝘁-𝗥𝗲𝗰𝗵𝗻𝗲𝗿 auf unserer Website (Link im ersten Kommentar), der den Effektivzins auch bei ungleichmäßigem Ratenverlauf berechnen kann. 

Leasinggesellschaften bieten - grade für höher gelverte Unternehmen - hoch atrraktive Leasing- und Mietkauffinanzierungen (vor und nach Steuern).
 

Sonderzahlung

Warum wird bei Leasing eine Sonderzahlung vereinbart?

Manchmal wird von der Leasinggesellschaft bei Leasing und Mietkauf eine Sonderzahlung verlangt.

Was ist eine Sonderzahlung (oft auch „Mietsonderzahlung“ oder "Anzahlung" genannt)?

Die Sonderzahlung ist eine einmalige Zahlung, die vorab oder am Beginn des Leasingvertrags zu leisten ist. Sie kann als eine Art "Vorauszahlung" betrachtet werden und verringert den Betrag der monatlichen Leasingraten.

Warum wird eine Sonderzahlung vereinbart?

Leasinggesellschaften treffen ihre Risikoentscheidungen auf Basis einer kombinierten Betrachtung von Kunden- und Objektbonität, wobei die Akzentuierung je nach Anbieter unterschiedlich ausfällt.

Eine Sonderzahlung verringert aus Sicht der Leasinggesellschaft a) den zu genehmigenden Gesamtfinanzierungsbetrag und b) den nicht vom Objektwert gedeckten Teil des ausstehenden Finanzierungsbetrages (das „Blankorisiko“) und verbessert so die Objektbonität.

Daher wird eine Sonderzahlung meist in Fällen mittlerer bis niedriger Kundenbonität oder in Fällen, in denen der Gesamtfinanzierungsbetrag oder das Blankorisiko gewisse Schwellenwerte (Genehmigungsgrenzen) überschreiten würde, vereinbart.

Wie wird die Sonderzahlung bilanziert?

Aus Sicht von bilanzierungspflichtigen Leasingnehmern ist eine Sonderzahlung über die Laufzeit der Finanzierung abzugrenzen (Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten) und kann daher auch steuerlich nicht sofort als Aufwand geltend gemacht werden. (Hinweis: Bei Einnahmenüberschußrechnern gibt es Besonderheiten, die vorteilhaft sein können).

Gibt es bessere Alternativen?

Daher sollten die Möglichkeiten geprüft werden, Alternativen zu vereinbaren. Dies können zum Beispiel erhöhte Erstraten (degressiver Ratenverlauf), die Umstellung auf Mietkauf, eine tw. Bankgarantie oder eine tw. Cash-Unterlegung mit klar vereinbarten Freigaberegelungen sein.

 

 

 

 

Was hat Leasing mit Private Equity zu tun?

Leasing und Mietkauf  sind auch für PE-Portfoliogesellschaften mit einer LBO-Finanzierungsstruktur eine vorteilhafte Finanzierungslösung, die günstiger ist als bestehende Konsortialfinanzierungen, Unitranches oder Kapitalmarkttransaktionen. 
 
Fast immer finden sich in der Kreditdokumentation unter den Definitionen die „Erlaubten Finanzverbindlichkeiten“ oder „Permitted Financial Indebtedness“, die Leasing (und Mietkauf) bis zu einem gewissen Höchstbetrag („Basket“) erlauben. 
 
Wo liegen die Vorteile des Leasing?  
• Keine Zustimmung der Senior Lender notwendig
• Schonung der eigenen Cash-Reserven, damit diese für Working Capital (Swings), Add-ons oder Reduktion teurerer Kreditlinien zur Verfügung stehen
• Niedrigere Zinskosten und bessere steuerliche Abzugsfähigkeit, wenn die Transaktion richtig strukturiert wird. 

Leasing

Leasing  (englisch "to lease" für "mieten") ist grds. vergleichbar mit einer Miete. Es handelt sich also um eine zeitlich befristete Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, wobei das rechtliche und grundsätzlich auch das wirtschaftliche Eigentum bei der Leasinggesellschaft verbleibt.

LeasingPilot-Hinweis:
Bitte beachten Sie: Grundsätzlich erwirbt der Leasingnehmer am Ende der Laufzeit nicht automatisch das Eigentum an dem Leasingobjekt (das ist bei Mietkauf der Fall), auch wenn er die Anschaffung der Leasinggesellschaft bereits voll amortisiert haben sollte. Für einen Eigentumsübergang muss noch ein gesonderter rechtlicher Schritt, bspw. Ausübung des Andienungsrechts der Leasinggesellschaft oder Ausübung der Kaufoption des Leasingnehmers, erfolgen. 

 

Grundsätzlich ist zwischen dem sogenannten Operate Leasing, das einer Miete vergleichbar ist, und dem Finanzierungsleasing, bei dem die Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht (Alternative zu darlehensfinanziertem Kauf oder Mietkauf), zu unterscheiden.

Bei Operate Leasing wird der Leasinggegenstand gemessen an der gewöhnlichen Nutzungsdauer nur kurzfristig überlassen oder es bestehen kurzfristige Kündigungsmöglichkeiten seitens des Leasingnehmers. Somit wird die Investition in den Leasinggegenstand nicht durch den ersten Lease amortisiert, das Investitionsrisiko (insbesondere das Risiko einer Anschlussnutzung oder Verwertung) verbleibt beim Leasinggeber.

Demgegenüber ist das Finanzierungsleasing gemessen an der gewöhnlichen Nutzungsdauer längerfristig angelegt und sieht während einer fest vereinbarten Grundmietzeit keine Kündigungsmöglichkeit vor. Hier sichert der Leasinggeber meist das Restwertrisiko ab, bspw. durch ein Andienungsrecht, d.h. das Recht, vom Leasingnehmer den Ankauf zum vereinbarten Restwert zu verlangen oder durch eine Abschlusszahlung, d.h. der Leasingnehmer muss den Restwert erst einmal zahlen - ohne das Eigentum am Leasinggegenstand zu erlangen.   

Auch bei einem Finanzierungsleasing wird dem Leasingnehmer am Ende der fest vereinbarten Leasinglaufzeit in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, den Leasingobjekt zu kaufen und das Eigentum zu erwerben, allerdings liegt hier für den Leasingnehmer ein Risiko, einen zusätzlichen Aufpreis zahlen zu müssen. 

LeasingPilot-Empfehlung:
Bitte klären Sie vorab, ob für Sie die reine Nutzung des Objektes im Vordergrund steht und Sie das Objekt am Ende der Laufzeit gerne zurückgeben (bspw. Pkw) oder ob Sie das Objekt weiter nutzen bzw. eigentlich lieber erwerben möchten (bspw. Werkzeugmaschine). Die richtige Wahl des Vertragstyps ist entscheidend – LeasingPilot berät Sie gerne über die Möglichkeiten, bspw. die Vereinbarung eines Vertragstyps mit einer festen Kaufoption.

Welchen Einfluss haben Leasing und Mietkauf auf Finanzkennzahlen? (Teil II - IFRS)

 

Leasing und Mietkauf sind auch für Gesellschaften mit strukturierten Darlehensverträgen, insbesondere PE-Portfoliogesellschaften mit einer LBO-Finanzierung, eine sehr vorteilhafte Finanzierungslösung. 

Doch wenn es um Leasing und IFRS geht, sind die Leasing-bezogenen Änderungen durch die neuen IFRS-Regeln (IFRS 16) bei vielen Marktteilnehmern als nachteilig oder zumindest irgendwie gegen Leasing sprechend im Hinterkopf verankert. Diese Wahrnehmung ist unbegründet! 

Der Einfluss von Leasing auf EBITDA, Verschuldungsgrad und EK-Quote ist nicht schlechter als bei Darlehen – bei optimierter Strukturierung sogar besser.

Richtig ist, der unter HGB mögliche „off balance“-Effekt des Leasing (vgl. unseren Post) ist unter IFRS grds. nicht mehr möglich – das war genau die Zielsetzung der Neuregelungen in IFRS 16, die mit Wirkung 2019 eingeführt wurden.

Durch IFRS 16 ist seit 2019 – vereinfacht ausgedrückt – jedes Nutzungsverhältnis (Miete, operate lease, Mietkauf & Finance lease)

  • als Nutzungsrecht („right of use“) zu aktivieren und die zugehörige Verbindlichkeit, bspw. die Summe der Leasingraten zzgl. Kaufoption, barwertig zu passivieren. Das bedeutet, die Bilanz verlängert sich aktivisch um das Nutzungsrecht und passivisch um die Verbindlichkeit mit entsprechender Verringerung der EK-Quote und Erhöhung des Verschuldungsgrads (da die Nettofinanzverbindlichkeiten ansteigen). 
  •  In der GuV werden Abschreibungen auf das „right of use“-Nutzungsrecht (oberhalb EBITDA) und Zinsaufwand (unterhalb EBITDA) erfasst.


Diese Auswirkungen kennt jeder von Darlehen und anderem Fremdkapital. Im Ergebnis ist also nur das Zusatzargument für Leasing, die Möglichkeit des „off balance“, unter IFRS verloren gegangen und Leasing wird analog anderem Fremdkapital als Verschuldung ausgewiesen. Im Endeffekt führt IFRS 16 damit seit 2019 zu einem höheren EBITDA! Alle weiteren Leasing-Vorteile bestehen unverändert!

Dennoch gibt es Möglichkeiten, einen „off balance“-Effekt - zumindest teilweise - auch unter IFRS zu erreichen. Dies werden wir in einem gesonderten Post darstellen.

Welche Objekte sind leasingfähig?

Fast alle!
 
Neben den klassischen Objekten wie Pkw, Nutzfahrzeuge, Produktions-maschinen, etc., die betragsmäßig den größten Anteil am stetig wachsenden Leasingmarkt auf sich vereinen, lassen sich auch zahlreiche andere Objekte bzw. Wirtschaftsgüter leasen, an die auf Anhieb meist gar nicht gedacht wird. 
 
So kann fast alles per Leasing (oder Mietkauf) finanziert und die Finanzierungsstruktur Ihres Unternehmens diversifiziert werden.
 
 
Zu den leasingfähigen Objekten gehören Mobilien wie bspw.
◾ Fahrzeuge aller Art: Straßen-, Werks-, Schienen-, Wasser- und Luftverkehr; (hätten Sie vor ein paar Jahren bei Fahrrädern an Leasing gedacht?): 
◾ Maschinen aller Art: Produktions-, Druck-, Baumaschinen, Kräne, 
Pressen, etc.   
◾ IT: Laptop, Server, Switches, Smartphones, etc.
◾ Renewables: Turbinen, Windkraft-, Solar- und Photovoltaikanlagen, BHKW, Biogas, etc.
◾ Gebäudeinnenausstattungen, Leichtbauhallen, ja sogar Tiere,  
aber auch 
◾ immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software (erworben oder selbsterstellt), Patente, Lizenzen, Filmrechte, etc. sowie 
◾ Immobilien, d.h. Grundstücke und Gebäude. 
 
Die Liste ließe sich (fast) endlos fortschreiben. 
Wo liegen also die Grenzen der Leasingfähigkeit? 
 
Leasinggesellschaften müssen rechtliches Eigentum am Objekt erlangen und behalten, deshalb muss das Leasingobjekt bestimmbar sein (Kennzeichnung durch Hersteller-Nr., Barcode, RFID-Chip, etc.) und bleiben, d.h. das Eigentum darf nicht durch Verarbeitung/Vermischung/Verbindung oder Verkauf an gutgläubige Dritte verloren gehen (daher ist Umlaufvermögen nicht leasingfähig!); auch sollten Mobilien nicht zum wesentlichen Bestandteil
eines Grundstücks werden.  
 
Die Frage, welche Objekte grds. leasingfähig sind, ist sicherlich akademisch interessant. An dieser Frage wird es in der Praxis nur selten scheitern. 
 
Wir von LeasingPilot haben langjährige Strukturierungs- und Leasingerfahrung und kennen die Rahmenbedingungen. Da wir Sie umfassend wirtschaftlich beraten, lauten aus unserer Sicht die entscheidenden Fragen: 
◾ Welche Objekte sind wirtschaftlich sinnvoll leasingfähig?
◾ Welcher Anbieter bietet Ihnen eine Finanzierung zu einem vorteilhaften Preis?

Welchen Einfluss haben Leasing und Mietkauf auf Finanzkennzahlen?

 

Leasing und Mietkauf sind auch für Gesellschaften mit strukturierten Darlehensverträgen, insbesondere PE-Portfoliogesellschaften mit einer LBO-Finanzierung, eine vorteilhafte Finanzierungslösung.

Der Einfluss auf EBITDA, Verschuldungsgrad und EK-Quote ist nach unserer Erfahrung wenig geläufig. Entscheidend ist der gewählte Rechnungslegungsstandard (für deutsche Transaktionen meist HGB oder IFRS).

Nehmen wir beispielhaft unter HGB die grundsätzlichen Auswirkungen auf Verschuldungsgrad („Senior Net Leverage“) und EK-Quote:

Mietkauf: Unter HGB wird Mietkauf wie ein Darlehen bilanziert:

  • Die Bilanz verlängert sich um die Aktivierung des Objektes und passiv um die Mietkaufverbindlichkeit
  • Somit wird die EK-Quote verringert und Verschuldungsgrad erhöht (da die Nettofinanzverbindlichkeiten ansteigen)
  • Der Zinsanteil der Raten und die Abschreibungen auf das Objekt werden in der GuV erfolgswirksam erfasst

Leasing: Wählt man Leasing, kann man unter HGB den „off-balance“-Effekt nutzen:

  • Die Bilanz und die EK-Quote bleiben unverändert, was für das Bankenrating positiv ist
  • Die Leasingraten verringern als sonstige betriebliche Ausgaben das EBITDA (Hinweis: klingt per se negativ, jedoch sind die Auswirkungen auf den Verschuldungsgrad mit den Alternativen Darlehen oder Mietkauf zu vergleichen und sind - je nach Strukturierung - positiv)

Durch diese Mechanik kann unter HGB gesteuert werden, ob beim Verschuldungsgrad der Zähler oder der Nenner angesprochen wird – beides kann, je nach Ausgangslage, den Verschuldungsgrad positiv beeinflussen.

Beide Finanzierungsformen verschaffen Liquidität, ohne die Banklinien zu beanspruchen. Daneben gibt es weitere steuerliche, rechtliche und finanzierungstechnische Vorteile und Besonderheiten.

Mietkauf

Den Mietkauf gibt es in zwei Varianten, echter und unechter Mietkauf.

Der häufigere unechte Mietkauf entspricht einem Kauf gegen Ratenzahlung mit einem fest vereinbarten Übergang des rechtlichen Eigentums bei Zahlung der letzten Rate.

Der weniger gebräuchliche echte Mietkauf stellt eine Mischung aus Miet- und Kaufvertrag dar, bei dem der Mietkäufer das Objekt zunächst mietet, er aber jederzeit oder am Ende das Recht hat, das Objekt zu kaufen, wobei die bisher geleisteten Mietzahlungen (tw.) angerechnet werden.

Leasing - Vorteile

Leasing ist ein Finanzierungsinstrument mit vielen Vorteilen: 

Leasing 

  • ist eine ideale Möglichkeit, den Finanzierungsmix Ihres Unternehmens zu diversifizieren, so dass Betriebsmittellinien ungeschmälert für Working Capital-Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Denn Leasing wird grds. nicht auf den möglichen Kreditrahmen bei Ihren Banken angerechnet. 
LeasingPilot-Hinweis
Dies setzt voraus, dass die Leasinggesellschaft nicht bei einer Ihrer Banken refinanziert. 

 

  • schont Ihre Liquidität: oft sind höhere Finanzierungen, bis zu 100% einer Investition, möglich und die Ratenzahlung beginnt mit der Nutzung („pay as you earn“-Effekt), d.h. im Idealfall bestreiten Sie die Ratenzahlungen aus den mit dem Objekt erwirtschafteten Erträgen 
     
  • bietet eine feststehende Kalkulationsgrundlage durch fix verzinste Raten, die jedoch auf Wunsch vom Tilgungsverlauf her flexibel angepasst werden können (bspw. degressiv, saisonal, etc.):
LeasingPilot-Hinweis 
Es sind z.T. auch variabel verzinste Angebote im Markt erhältlich 

 

  • ​​​​​eröffnet steuerliche Vorteile durch Vorziehen von Aufwendungen und bei Geltung der Zinsschranke 
     
  • vermeidet unter HGB eine Bilanzverlängerung („off balance-Effekt“) – hierdurch werden die Eigenkapitalquote und das Rating nicht negativ beeinflusst. Auch andere Financial Covenants wie Verschuldungsgrad (Leverage) können positiv beeinflusst werden 
     
  • Bei Operate Lease kann noch die Möglichkeit der Rückgabe des Objektes vorteilhaft sein – falls der Restwert fair kalkuliert ist

Steuerliche Unterschiede Leasing vs. Mietkauf

Leasing (Finanzierungsleasing)

Wenn die Grundmietzeit mehr als 40 und weniger als 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, wird der Leasingnehmer für steuerliche Zwecke nicht zum Eigentümer des Leasingguts. Dieses ist dann auch nicht in seiner Bilanz zu aktivieren (keine Bilanzverlängerung, auch „Off-Balance-Effekt“ genannt), weshalb die Eigenkapitalquote unverändert bleibt. Anders als der Mietkauf hat das Leasing deshalb kaum Auswirkungen auf das Kreditrating bei der Hausbank. Die monatlichen Leasingraten lassen sich zudem vollständig als Betriebskosten von der Steuer absetzen (teilweise ausgenommen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung).

Beim Leasing fällt die Umsatzsteuer auf alle Monatsraten und Sonderzahlungen an. Diese kann aber, Vorsteuerabzugsberechtigung vorausgesetzt, als Vorsteuer geltend gemacht werden.

LeasingPilot-Empfehlung
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist die in den Leasing-Erlassen geregelte 40%-Grenze bspw. bei Teilamortisationsverträgen mit Andienungsrecht nicht ausschlaggebend. Falls der Off Balance-Effekt bei kurzen Finanzierungszeiten für Sie interessant ist, berät LeasingPilot Sie gerne über die Möglichkeiten.   

 

(Unechter) Mietkauf

Der Mietkäufer gilt steuerlich von Anfang an – also schon vor dem Übergang des  rechtlichen Eigentums bei Zahlung der letzten Rate – als wirtschaftlicher Eigentümer des Mietkaufgegenstands. Das bedeutet, der Mietkäufer muss das Objekt wie beim Kauf ab Vertragsbeginn in seiner Bilanz aktivieren. Der vereinbarte Kaufpreis ist auf der Passivseite der Bilanz zu verbuchen. Die monatlichen Mietzahlungen gelten als Ratenzahlungen und sind in einen Zins- und einen Tilgungsanteil zu unterteilen. Lediglich der Zinsanteil ist nach den allgemeinen Regelungen steuerlich absetzbar, die Tilgung bleibt neutral – stattdessen kann der Mietkäufer ebenfalls wie beim Kauf die steuerliche AfA ansetzen.

Beim Mietkauf wird die auf den gesamten kumulierten Mietbetrag (Summe aller Raten) anfallende Umsatzsteuer bereits zu Vertragsbeginn in Rechnung gestellt. Folglich hat der Mietkäufer mit der ersten Rate einen erheblichen Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Bei vorliegender Vorsteuerabzugsberechtigung kann dieser Betrag jedoch kurzfristig als Vorsteuer wieder verrechnet werden – insofern besteht kaum ein Unterschied zum Kauf. Dafür sind die weiteren Monatsraten reine Nettoraten.

Sale and Lease-Back

Sale & lease back ist eine spezielle Abwicklungsform des Leasing, bei der die Leasinggesellschaft das Leasingobjekt nicht von einem dritten Lieferanten, sondern vom Leasingnehmer abkauft, um es ihm im Gegenzug wieder zurück zu verleasen. Die Leasinggesellschaft wird rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes, das nahtlos im Besitz des Leasingnehmers verbleibt. 

Auf diese Weise können bereits angeschaffte Objekte finanziert werden - vom Effekt her ist es eine rückwirkende Finanzierungsoption, mit der gebundenes Kapital freigesetzt und frische Liquidität generiert werden kann.

Handelsrechtlich tritt der Leasing-typische „Off balance“-Effekt ein, es wird ein Abgang des Objektes aus dem Anlagevermögen ggf. unter Gewinnrealisierung (ggfs. Aufdeckung stiller Reserven) und der Zugang von Liquidität verbucht. 

Bei werthaltigen, gut be- und verwertbaren Objekten (keine Sonder- und Eigenanfertigungen) kann Sale & lease back sogar rein objektbasiert – unabhängig von der Bonität des Verkäufers und Leasingnehmers – ausgestaltet werden.

LeasingPilot-Hinweis
Sale & lease back ist eine Finanzierungsform mit zahlreichen Vorteilen, die jedoch in Deutschland immer noch misstrauisch betrachtet und von vielen als Signal für mangelnde Liquidität gewertet wird. Vertraglich ist zusätzlich zum Leasingvertrag nur eine Zusatzvereinbarung Sale & lease back und ein Kaufvertrag abzuschließen, wobei die Abwicklung in der Praxis manchmal Ihre Tücken hat.  

 

Abgrenzung zu technischem Sale & Lease Back: 

Manchmal muss ein Sale & lease back aus rein technischen Gründen auch für kurz zuvor angeschaffte Objekte durchgeführt werden, bspw. weil diese schon geliefert und bezahlt wurden oder weil bei einer Vielzahl von Lieferanten ein Bestelleintritt zu umständlich wäre. Da in diesem Fall nicht die Liquiditätsbeschaffung im Vordergrund steht, spricht man von einem technischen Sale & Lease back.

Vorsteuer/Umsatzsteuer

Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, was der Regelfall sein dürfte, sind Anschaffungskosten für Leasigzwecke ebenso wie die Leasingraten immer netto, mithin ohne Umsatzsteuer, anzugeben bzw. auszuweisen.

Auch der Leasingrechner setzt voraus, dass Sie als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sind. 

Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Privatpersonen, öfftl. rechtliche Leasingnehmer wie  bspw. Kommunen oder Unternehmer wie Ärzte und sonstige nicht vorsteuerabzugsberechtigte Freiberufler oder Kleinunternehmer stellt die – nicht vorsteuerabzugsfähige – Umsatzsteuer Teil der zu finanzierenden Anschaffungskosten dar.

In diesem Fall müssen die Raten, etwaige Anzahlungen, Bearbeitungsgebühren sowie Nachmieterlöse/Kaufoptionspreise ebenso inkl. Umsatzsteuer berücksichtigt werden.

Sind sie als Unternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so geben Sie bitte im Leasingrechner die Anschaffungskosten brutto, d.h. inklusive Mehrwertsteuer ein.

Nutzungsrate

Bei fast allen Leasing- und Mietkaufverträgen beginnt der Vertragsbeginn, d.h. der Beginn der vereinbarten Laufzeit, am nächsten Monatsersten, manchmal sogar erst am Beginn des nächsten Kalenderquartals. Hierdurch verlängert sich die Gesamtlaufzeit der Finanzierung, so dass für ein steuererlasskonformes Leasing darauf zu achten ist, dass die 90%-Regelung eingehalten wird.

Zusätzlich findet sich für diesen Zeitraum bis zum Vertragsbeginn eine Vergütungsregelung (sog. Nutzungsrate) in Höhe eines 30igstel der vereinbarten Rate pro Tag.

Durch diese beiden vertraglichen Regelung verlängert sich folglich geringfügig die Laufzeit der Finanzierung (Einhaltung der 90%-Grenze ist zu beachten) und es erhöhen sich die Finanzierungskosten. LeasingPilot berät Sie gerne über die Auswirkungen.

Bietet Mobilien-Leasing steuerliche Vorteile?

Für die Finanzierungsformen Leasing & Mietkauf sprechen viele Vorteile, die wir Ihnen gerne darstellen möchten: So werden oftmals für Leasing undifferenziert „steuerliche Vorteile“ ins Feld geführt, insbesondere dass die „volle“ steuerliche Abzugsfähigkeit von Leasingraten vorteilhaft sei. 

LeasingPilot hat es sich als unabhängige Beratungs- und Vermittlungsplattform zum Ziel gesetzt, Sie umfassend und transparent zu informieren, um Ihnen eine bewusste Entscheidung für die Finanzierungsformen Leasing oder Mietkauf zu ermöglichen und Sie bei Ihrer Suche und Auswahl des für Ihr Projekt passenden Leasingangebots zu unterstützen.

Prämisse:
Ausgangspunkt für die folgenden Ausführungen ist ein „erlasskonformes“ Leasing, bei dem die Leasinggesellschaft das Wirtschaftsgut bilanziert und abschreibt, während der Leasingnehmer lediglich die Leasingraten als  Aufwand bucht. Dies soll verglichen werden mit einem darlehensfinanzierten Kauf, bei dem der Käufer die Finanzierungskosten und die Abschreibungen auf das Wirtschaftsgut geltend macht. Mietkauf wird gleich dem darlehensfinanzierten Kauf behandelt.

Die kurze Zusammenfassung lautet:

  1. Leasing hat 2009 den bekanntesten Steuervorteil gegenüber Darlehen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung verloren. Bis dahin hatte Leasing einen klaren gewerbesteuerlichen Vorteil, dass Leasingaufwendungen (auch die enthaltenen Zinsen für die Gewerbesteuer voll abzugsfähig waren, während bei darlehen über 1 Jahr im Ergebnis nur 50% der (Dauerschuld-)Zinsen von der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage abgesetzt werden konnten.
    Seit 2009 können unabhängig von einer Laufzeit bei Fremdkapital nur 75% der Zinsen in Ansatz gebracht werden, wobei für Mobilien-Leasingfinanzierungen der in den Leasingraten enthaltene Zinsanteil pauschal mit 20% der Raten angesetzt wird. Seitdem bestand, insbesondere bei kurzen Laufzeiten und in der Niedrigzinsphase der letzten Jahre, insoweit ein gewerbesteuerlicher Nachteil, wenn der Zinsanteil an den Leasingraten weniger als 20% beträgt.
    Aktuell hat sich dies durch das gestiegene Zinsniveau zu Gunsten des Leasing geändert  undf der Nachteil hat sich stark verringert: Bei mittleren und längeren Laufzeiten der Leasingfinanzierungen kommt es in den Anfangsjahren sogar zu einem geringfügigen gewerbesteuerlichen Vorteil, wenn der Zinsanteil an den Leasingraten tatsächlich höher als 20% liegt, steuerlich für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung jedoch pauschal 20% angesetzt werden.   
  2. Ein steuerlicher Vorteil des Leasing liegt jedoch darin, dass es je nach Abschreibungsdauer der Objekte und der Ratengestaltung zu einem Vorzieheffekt, d.h. zu einer früheren steuerlichen Berücksichtigung der Investitionsaufwendungen, kommen kann, d.h. Sie können steuerlichen Aufwand in Form der Leasingraten früher steuerlich geltend machen als alternativ die Zinsen und die Abschreibung auf das Wirtschaftsgut in Summe.  Der Vorteil liegt also nicht in der „vollen“ steuerlichen Abzugsfähigkeit von Leasingraten (das gilt auch für die Abschreibung und Zinsen - Ausnahme: Zinsschranke s.u.), sondern in der - je nach Strukturierung - zeitlich früheren Geltendmachung, die für Sie als Kunden zu einem Barwertvorteil führt.  
  3. Bei Anwendbarkeit der Zinsschranke (bspw. bei LBOs, Unternehmen in der Krise, Holdings ohne Organschaft mit Beteiligungen) bietet Leasing klare steuerliche Vorteile, da die Abzugsfähigkeit von Leasingraten nicht eingeschränkt ist.

Es gibt folglich seit 2009 keine allgemein geltenden steuerlichen Vorteile mehr, jedoch ist durch geschickte Strukturierung oder in Situationen wie der Zinsschranke eine steuerliche Optimierung erreichbar. 

LeasingPilot-Empfehlung
Wenn ein Vorziehen der steuerlichen Berücksichtigung der Investitionsaufwendungen für Sie interessant ist (gerade bei Objekten mit langer AfA-Dauer), beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten. Hier kann zusätzlich die Vereinbarung erhöhter anfänglicher Raten (degressiver Ratenverlauf) interessante Effekte erzielen. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gibt es bei Mobilien-Leasing recht großzügige Möglichkeiten. Bei Anwendbarkeit der Zinsschranke hat Leasing jedoch sehr überzeugende steuerliche Vorteile.
Nutzen Sie unsere Beratung - LeasingPilot beachtet auch die steuerlichen Rahmenbedingungen.

 

Zu diesen drei angesprochenen Themen im Detail:

1. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Grundsätzlich können Zinsen und Abschreibung wie Leasingraten körperschafts- oder einkommensteuerlich vollständig geltend gemacht werden; bei der Gewerbesteuer wird ein Teil der Zinsen und der Leasingraten wieder hinzugerechnet, so dass der Abzug nicht gänzlich möglich ist. Diese gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen oder Leasingraten gilt nur für den Betrag, der den Freibetrag von EUR 200.000 übersteigt (weitere Details entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext des § 8 GewStG).

Dann können Zinsen gewerbesteuerlich nur zu 75%, (Hinzurechnung 25%), Leasingraten nur zu 95% (Hinzurechnung 25% von 20% pauschalem Zinsanteil) steuerlich geltend gemacht werden.

Was auf den ersten Blick für Leasing zu sprechen scheint, bedeutete in den vergangenen Jahren der Niedrigzinsphase und gerade bei kurzen Laufzeiten eine geringfügige Schlechterstellung des Leasing, da der Zinsanteil durch die Pauschalierung bei 20% der Raten in den meisten Fällen zu hoch angesetzt wurde.

Dieser Nachteil war jedoch in der Regel nicht gravierend und sollte die Entscheidung für oder gegen Leasing als Finanzierungsform nicht entscheidend beeinflusst haben. 

Jedoch hat sich die Zinslandschaft seit Mitte 2022 stark verändert: Nicht nur sind die Referenzzinssätze wie der 3 Monats-Euribor und entsprechend die Swap-Sätze angestiegen, auch die Bonitätsaufschläge (Credit Spreads) sind stark angestiegen. Daher müssen sich die Unternehmen in 2023 an wesentlich angestiegene Fremdfinanzierungskosten anpassen. 

Für die gewerbesteuerliche Behandlung des Leasing hat dies - gerade bei längeren Laufzeiten - die erfreuliche Folge, dass nunmehr ein geringfügiger Vorteil bei der Hinzurechnung besteht.   

2. Vorgezogene Berücksichtigung des steuerlichen Aufwands

Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Leasingnehmer höheren steuerlichen Aufwand in Form des vollständigen Abzugs der Leasingraten zeitlich früher geltend machen kann, als wenn er wie beim darlehensfinanzierten Kauf oder Mietkauf selbst das Wirtschaftsgut bilanzieren, abschreiben und zusätzlich die Finanzierungszinsen geltend machen würde. Dies ist einzelfallabhängig, da es auf die konkret anzuwendende betriebliche Nutzungsdauer (die amtlichen AfA-Tabellen haben nur Richtliniencharakter) und die anzuwendenden Abschreibungsregeln wie degressive oder Sonder-AfA ankommt. Auch setzen öffentliche Förderprogramme wie Investitionszuschüsse, etc., meist das wirtschaftliche Eigentum und damit die Bilanzierung beim Kunden voraus, so dass nur der Kauf oder Mietkauf in Betracht kommt.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, anfänglich erhöhte Leasingraten (degressiver Ratenverlauf) zu vereinbaren, um den tatsächlichen und damit auch den steuerlichen Aufwand zeitlich vorzuziehen. Viele Leasinggesellschaften bieten auf gezielte Nachfrage an, Ratenverläufe frei zu vereinbaren. So sind saisonale oder degressive Ratenverläufe durchaus üblich. Bitte beachten Sie, dass eine Anzahlung bei Beginn der Leasingfinanzierung nicht den gleichen steuerlichen Effekt hat. 

Zu degressivem Ratenverlauf hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden, dass je nach anfänglichem Wertverlust des Leasingobjektes auch stark erhöhte Leasingraten in den Anfangsjahren steuerlich anerkannt werden (BFH, Urteil vom 28.02.2001, I R 51/00).
 

LeasingPilot-Empfehlung
LeasingPilot berät Sie gerne über die Möglichkeit der Vereinbarung von abweichenden Ratenverläufen.
Bitte verlieren Sie jedoch bei allen steuerlichen Überlegungen nicht den Blick auf die wesentlichen Dinge wie bspw. die gesamten Finanzierungskosten. LeasingPilot berechnet Ihnen individuell für jedes Angebot den Effektivzinssatz. Zudem stellt LeasingPilot den Leasing-Kalkulator auf der Website für Sie frei zur Verfügung. 

 

3. Berücksichtigung unter der Zinsschranke

Die Zinsschranke beschränkt, sofern die Freigrenze von 3 Mio. Nettozinsaufwand (Zinsaufwände – Zinserträge) p.a. erreicht oder überschritten ist, die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen auf 30% des steuerlichen EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen nach steuerlichen Vorgaben ermittelt); der nicht abzugsfähige Restbetrag kann als Zinsvortrag vorgetragen und in späteren Jahren verrechnet werden.

Erlasskonformes Leasing stellt indes keine Geldkapital-, sondern eine Sachkapitalüberlassung dar und wird damit nicht von der Zinsschranke erfasst (siehe BMF-Schreiben zur Zinsschranke (§ 4 h EStG; § 8 a KStG) vom 4.7.2008, Rz. 15, 25).
 

LeasingPilot-Empfehlung
In der Vergangenheit bis 2022 leideten fast nur Unternehmen in Restrukturierungs- oder Sanierungssituationen oder Unternehmen mit absichtlich hoher Fremdverschuldung (LBO, MBO, MBI) unter der Zinsschranke - die meisten Unternehmen wurden durch die Freigrenze ausgenommen. 

Dies wird sich in 2023 jedoch für viele Unternehmen ändern. In diesen Situationen kann die Beimischung von Leasingfinanzierungen hoch attraktiv sein. Das LeasingPilot-Team berät Sie gerne über die Möglichkeiten.

 

Autor: Stefan Sovinz (Leiter Strukturierung bei Leasing-Pilot.com)

Wie vertragen sich Leasing und Mietkauf mit Financial Covenants?

Leasing und Mietkauf gelten gemeinhin als Finanzierungslösungen für den Mittelstand - sie können ihre Vorteile auch im Zusammenspiel mit strukturierten (Konsortial-) Darlehenverträgen, bspw. bei einem LBO oder einer Restrukturierungsfinanzierung, ausspielen.

  1. Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die Darlehensverträge Leasing und/oder Mietkauf erlauben. Dies ist im Abschnitt der Auflagen („Reps and Warranties“) und in der Definition der Erlaubten Finanzverbindlichkeiten („Permitted Financial Indebtedness“) geregelt. Fast immer findet sich eine Regelung, die Leasing (und Mietkauf) bis zu einem gewissen Höchstbetrag („Basket“) erlaubt.
     
  2. Nicht zu vernachlässigen sind die Auswirkungen auf die Finanzkennzahlen („Financial Covenants“), wobei deren Berechnung natürlich entscheidend von der relevanten Rechnungslegung nach HGB oder IFRS abhängt. 

    Betrachten wir unter HGB bspw. den Verschuldungsgrad EBITDA/Netto-Finanzverbindlichkeiten („Senior Leverage“) und die EK-Quote („Net Worth“):
  • Mietkauf: Unter HGB ist Mietkauf einem (zusätzlichen) Darlehen gleichzusetzen, d.h. die Bilanz verlängert sich um die Aktivierung des Objektes und passiv um die Mietkaufverbindlichkeit, durch die GuV gehen die Zinsen und die Abschreibungen auf das Objekt. Deshalb verringert sich die EK-Quote und der Verschuldungsgrad erhöht sich insofern, als die Netto-Finanzverbindlichkeiten ansteigen.
     
  • Leasing: Wählt man Leasing, so kann man unter HGB den „off-balance“-Effekt nutzen (sofern dies bei der Berechnung der Covenants nicht korrigiert wird): die Bilanz bleibt unverändert, in der GuV wird das EBITDA um die Leasingraten, die sonstige betriebliche Aufwendungen darstellen, verringert.


Nun stellt sich die Frage, welche Variante vorteilhafter ist.Die kurze Antwort ist: Je länger die Leasinglaufzeit und je höher der Restwert, desto geringer die Leasingrate, was sich ab einem gewissen Punkt vorteilhaft auf den Verschuldungsgrad auswirkt. Die bessere Eigenkapitalquote ist ein Zusatzargument.    

Zusätzlich stellt die Finanzierung von Investitionen mittels Leasing oder Mietkauf eine sehr vorteilhafte Möglichkeit dar, zusätzliche Liquidität zu schöpfen und die Finanzierungsquellen zu diversifizieren.   

  1. Entscheidend bei einer Leasing- oder Mietkauffinanzierung sollten immer die Auswahl des verständigen Finanzierungspartners, des passenden Vertragstyps und last but not least die Finanzierungskosten sein. Die Diversifikation der Finanzierungsquellen ist absolut vorteilhaft und ein strukturierte Darlehensfinanzierung ist kein Grund, Leasing oder Mietkauf nicht in Betracht zu ziehen. Sollte zusätzlich die Zinsschranke ein Thema sein, spricht die steuerliche Abzugsfähigkeit klar für Leasing.

LeasingPilot hat sich zum Ziel gesetzt, Corporate Finance-Know how mit den Möglichkeiten des Leasingmarktes zu verknüpfen und kann gerade in komplexen Finanzierungssituationen seine Vorteile ausspielen.  

Wir beraten Sie gerne – Testen Sie uns!

Wartungskosten Teil der Leasingrate i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat sich der BFH (Urteil vom 20.10.2022, Az. III R 33/21) erstmals zur Auslegung des Begriffs der „Leasingraten“ für die Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 d) GewStG geäußert: „Leasingraten“ seien dabei ebenso wie Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen.

Dies hatte im entschiedenen Fall zur Folge, dass auf den Leasingnehmer abgewälzte Wartungskosten, die der Leasingnehmer an den Leasinggeber zusätzlich zu den Leasingraten zu entrichten hatte, beim Leasingnehmer der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung i.S.d. § 8 Nr. 1 d) GewStG unterlagen.

LeasingPilot-Empfehlung
Üblicherweise wird bei Finanzierungsleasingverträgen die Wartung auf den Leasingnehmer übergewälzt und von diesem an Dritte beauftragt. Das Urteil betrifft den Fall, dass die Wartung vom Leasinggeber erbracht wird. Dann unterliegen nach Auffassung des BFH die hierfür vom Leasingnehmer zusätzlich übernommenen Wartungskosten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gleich dem Fall, dass die Wartung in den Leasingraten mit eingepreist ist. Gegebenenfalls könnte es in diesen Fällen eine Lösung sein, die Wartung durch den Leasinggeber mittels eines gesonderten Wartungsvertrags zu Drittvergleichskonditionen zu regeln.  

(RAe, StB Stefan Sovinz, Holger Bachmann)

Zum Volltext des Urteils

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