Könnte in Ihrem Unternehmen die Verlagerung Ihrer geleasten Objekte ins Ausland anstehen?

Könnte in Ihrem Unternehmen die Verlagerung Ihrer geleasten Objekte ins Ausland anstehen?
Könnte in Ihrem Unternehmen die Verlagerung Ihrer geleasten Objekte ins Ausland anstehen?
Dann sollten Sie vorab das Kleingedruckte prüfen.

Wer Maschinen im Inland per Leasing oder Mietkauf finanziert hat und diese später an einem ausländischen Standort, bspw. bei einer Tochter, einsetzen möchte, stößt in der Praxis schnell auf ein massives Problem: Das ist mit der Leasinggesellschaft nicht so einfach möglich.

Der Grund dafür ist eine unscheinbare, aber eindeutige Regelung, die sich in nahezu jedem Leasingvertrag findet: 𝗱𝗶𝗲 𝗦𝘁𝗮𝗻𝗱𝗼𝗿𝘁𝗸𝗹𝗮𝘂𝘀𝗲𝗹.

Jede Verlagerung des Objekts muss der Leasinggesellschaft vorab angezeigt werden. Je nachdem, wohin die Reise gehen soll, fällt die Antwort der Gesellschaft jedoch sehr unterschiedlich aus:

➡️ Inländische Verlagerungen werden nach rechtzeitiger Anzeige fast immer problemlos genehmigt.
➡️ Grenzüberschreitende Verlagerungen scheitern dagegen regelmäßig. Es sei denn, es wurde vorab mit dem Finanzierungspartner besprochen und explizit vereinbart.

Der entscheidende Hebel liegt wie so oft in der Auswahl des Finanziers:
Wer von Anfang an die Leasinggesellschaften nach diesem Kriterium auswählt und entsprechende Zusatzvereinbarungen trifft, sichert sich die nötige unternehmerische Flexibilität, ohne später kostspielige Vertragsverletzungen zu riskieren.

Internationale Produktionsstrukturen und asset-basierte Finanzierungen schließen sich keineswegs aus. Es kommt rein darauf an, dass man von Beginn an strategisch an die Sache rangeht.

👉 Steht bei Ihnen aktuell eine Verlagerung von Produktionskapazitäten an?
👉 Haben Sie die Standortklauseln Ihrer bestehenden Verträge im Blick?

Überlassen Sie Ihre Flexibilität nicht dem Zufall!

Lassen Sie uns sprechen!