Wartungskosten Teil der Leasingrate i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat sich der BFH (Urteil vom 20.10.2022, Az. III R 33/21) erstmals zur Auslegung des Begriffs der „Leasingraten“ fü...
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat sich der BFH (Urteil vom 20.10.2022, Az. III R 33/21) erstmals zur Auslegung des Begriffs der „Leasingraten“ für die Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 d) GewStG geäußert: „Leasingraten“ seien dabei ebenso wie Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen.
Dies hatte im entschiedenen Fall zur Folge, dass auf den Leasingnehmer abgewälzte Wartungskosten, die der Leasingnehmer an den Leasinggeber zusätzlich zu den Leasingraten zu entrichten hatte, beim Leasingnehmer der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung i.S.d. § 8 Nr. 1 d) GewStG unterlagen.
| LeasingPilot-Empfehlung Üblicherweise wird bei Finanzierungsleasingverträgen die Wartung auf den Leasingnehmer übergewälzt und von diesem an Dritte beauftragt. Das Urteil betrifft den Fall, dass die Wartung vom Leasinggeber erbracht wird. Dann unterliegen nach Auffassung des BFH die hierfür vom Leasingnehmer zusätzlich übernommenen Wartungskosten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gleich dem Fall, dass die Wartung in den Leasingraten mit eingepreist ist. Gegebenenfalls könnte es in diesen Fällen eine Lösung sein, die Wartung durch den Leasinggeber mittels eines gesonderten Wartungsvertrags zu Drittvergleichskonditionen zu regeln. |
(RAe, StB Stefan Sovinz, Holger Bachmann)