Steuern sparen - erhöhte Erstraten statt Sonderzahlung vereinbaren!
Wir haben bereits dargestellt, dass manchmal, u.a. bei zu hohem Finanzierungsvolumen oder mangelnder Bonität, eine Sonderzahlung gefordert wird, um das (nic...
Wir haben bereits dargestellt, dass manchmal, u.a. bei zu hohem Finanzierungsvolumen oder mangelnder Bonität, eine Sonderzahlung gefordert wird, um das (nicht durch den Objektwert gedeckte Blanko-)Risiko der Objektfinanzierung zu verringern.
Hier kann oft ein für Sie als Leasingnehmer vorteilhafteres Ergebnis erreicht werden.
Eine Möglichkeit besteht darin, erhöhte anfängliche Raten (erhöhte Erstraten) zu vereinbaren, die von der Leasinggesellschaft als Ersatz für eine Sonderzahlung anerkannt werden. Oft ist dies in Richtlinien fest geregelt, bspw. die ersten 3 Raten à 5% der Anschaffungskosten verbessern die Objektbonität.
Wo liegt nun der Vorteil?
𝗦𝗼𝗻𝗱𝗲𝗿𝘇𝗮𝗵𝗹𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 (𝗔𝗻𝘇𝗮𝗵𝗹𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻) lassen sich in der GuV nicht sofort als Aufwand darstellen. Es muss indes ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden, der linear über die Laufzeit verteilt aufwandswirksam aufzulösen ist (Ausnahme: Einnahmenüberschussrechnung).
𝗘𝗿𝗵𝗼𝗲𝗵𝘁𝗲 𝗘𝗿𝘀𝘁𝗿𝗮𝘁𝗲𝗻 hingegen haben den Vorteil, dass sie im Veranlagungszeitraum der Zahlung als sonstige betriebliche Ausgaben – auch steuerlich – abzugsfähig sind. Somit kann der steuerliche Aufwand vorgezogen werden, anstatt ihn über die Laufzeit zu verteilen.
𝗘𝘀 𝗴𝗶𝗯𝘁 𝗻𝗼𝗰𝗵 𝘄𝗲𝗶𝘁𝗲𝗿𝗲 𝗮𝗹𝘁𝗲𝗿𝗻𝗮𝘁𝗶𝘃𝗲 𝗦𝘁𝗿𝘂𝗸𝘁𝘂𝗿𝗶𝗲𝗿𝘂𝗻𝗴𝘀𝗺𝗼𝗲𝗴𝗹𝗶𝗰𝗵𝗸𝗲𝗶𝘁𝗲𝗻, die für Sie als Leasingnehmer zusätzliche Vorteile bringen können.
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