Steuerliche Unterschiede Leasing vs. Mietkauf
Leasing (Finanzierungsleasing)
Leasing (Finanzierungsleasing)
Wenn die Grundmietzeit mehr als 40 und weniger als 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, wird der Leasingnehmer für steuerliche Zwecke nicht zum Eigentümer des Leasingguts. Dieses ist dann auch nicht in seiner Bilanz zu aktivieren (keine Bilanzverlängerung, auch „Off-Balance-Effekt“ genannt), weshalb die Eigenkapitalquote unverändert bleibt. Anders als der Mietkauf hat das Leasing deshalb kaum Auswirkungen auf das Kreditrating bei der Hausbank. Die monatlichen Leasingraten lassen sich zudem vollständig als Betriebskosten von der Steuer absetzen (teilweise ausgenommen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung).
Beim Leasing fällt die Umsatzsteuer auf alle Monatsraten und Sonderzahlungen an. Diese kann aber, Vorsteuerabzugsberechtigung vorausgesetzt, als Vorsteuer geltend gemacht werden.
| LeasingPilot-Empfehlung Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist die in den Leasing-Erlassen geregelte 40%-Grenze bspw. bei Teilamortisationsverträgen mit Andienungsrecht nicht ausschlaggebend. Falls der Off Balance-Effekt bei kurzen Finanzierungszeiten für Sie interessant ist, berät LeasingPilot Sie gerne über die Möglichkeiten. |
(Unechter) Mietkauf
Der Mietkäufer gilt steuerlich von Anfang an – also schon vor dem Übergang des rechtlichen Eigentums bei Zahlung der letzten Rate – als wirtschaftlicher Eigentümer des Mietkaufgegenstands. Das bedeutet, der Mietkäufer muss das Objekt wie beim Kauf ab Vertragsbeginn in seiner Bilanz aktivieren. Der vereinbarte Kaufpreis ist auf der Passivseite der Bilanz zu verbuchen. Die monatlichen Mietzahlungen gelten als Ratenzahlungen und sind in einen Zins- und einen Tilgungsanteil zu unterteilen. Lediglich der Zinsanteil ist nach den allgemeinen Regelungen steuerlich absetzbar, die Tilgung bleibt neutral – stattdessen kann der Mietkäufer ebenfalls wie beim Kauf die steuerliche AfA ansetzen.
Beim Mietkauf wird die auf den gesamten kumulierten Mietbetrag (Summe aller Raten) anfallende Umsatzsteuer bereits zu Vertragsbeginn in Rechnung gestellt. Folglich hat der Mietkäufer mit der ersten Rate einen erheblichen Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Bei vorliegender Vorsteuerabzugsberechtigung kann dieser Betrag jedoch kurzfristig als Vorsteuer wieder verrechnet werden – insofern besteht kaum ein Unterschied zum Kauf. Dafür sind die weiteren Monatsraten reine Nettoraten.