Bietet Mobilien-Leasing steuerliche Vorteile?
Für die Finanzierungsformen Leasing & Mietkauf sprechen viele Vorteile, die wir Ihnen gerne darstellen möchten: So werden oftmals für Leasing undifferenziert...
Für die Finanzierungsformen Leasing & Mietkauf sprechen viele Vorteile, die wir Ihnen gerne darstellen möchten: So werden oftmals für Leasing undifferenziert „steuerliche Vorteile“ ins Feld geführt, insbesondere dass die „volle“ steuerliche Abzugsfähigkeit von Leasingraten vorteilhaft sei.
LeasingPilot hat es sich als unabhängige Beratungs- und Vermittlungsplattform zum Ziel gesetzt, Sie umfassend und transparent zu informieren, um Ihnen eine bewusste Entscheidung für die Finanzierungsformen Leasing oder Mietkauf zu ermöglichen und Sie bei Ihrer Suche und Auswahl des für Ihr Projekt passenden Leasingangebots zu unterstützen.
Prämisse:
Ausgangspunkt für die folgenden Ausführungen ist ein „erlasskonformes“ Leasing, bei dem die Leasinggesellschaft das Wirtschaftsgut bilanziert und abschreibt, während der Leasingnehmer lediglich die Leasingraten als Aufwand bucht. Dies soll verglichen werden mit einem darlehensfinanzierten Kauf, bei dem der Käufer die Finanzierungskosten und die Abschreibungen auf das Wirtschaftsgut geltend macht. Mietkauf wird gleich dem darlehensfinanzierten Kauf behandelt.
Die kurze Zusammenfassung lautet:
- Leasing hat 2009 den bekanntesten Steuervorteil gegenüber Darlehen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung verloren. Bis dahin hatte Leasing einen klaren gewerbesteuerlichen Vorteil, dass Leasingaufwendungen (auch die enthaltenen Zinsen für die Gewerbesteuer voll abzugsfähig waren, während bei darlehen über 1 Jahr im Ergebnis nur 50% der (Dauerschuld-)Zinsen von der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage abgesetzt werden konnten.
Seit 2009 können unabhängig von einer Laufzeit bei Fremdkapital nur 75% der Zinsen in Ansatz gebracht werden, wobei für Mobilien-Leasingfinanzierungen der in den Leasingraten enthaltene Zinsanteil pauschal mit 20% der Raten angesetzt wird. Seitdem bestand, insbesondere bei kurzen Laufzeiten und in der Niedrigzinsphase der letzten Jahre, insoweit ein gewerbesteuerlicher Nachteil, wenn der Zinsanteil an den Leasingraten weniger als 20% beträgt.
Aktuell hat sich dies durch das gestiegene Zinsniveau zu Gunsten des Leasing geändert undf der Nachteil hat sich stark verringert: Bei mittleren und längeren Laufzeiten der Leasingfinanzierungen kommt es in den Anfangsjahren sogar zu einem geringfügigen gewerbesteuerlichen Vorteil, wenn der Zinsanteil an den Leasingraten tatsächlich höher als 20% liegt, steuerlich für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung jedoch pauschal 20% angesetzt werden. - Ein steuerlicher Vorteil des Leasing liegt jedoch darin, dass es je nach Abschreibungsdauer der Objekte und der Ratengestaltung zu einem Vorzieheffekt, d.h. zu einer früheren steuerlichen Berücksichtigung der Investitionsaufwendungen, kommen kann, d.h. Sie können steuerlichen Aufwand in Form der Leasingraten früher steuerlich geltend machen als alternativ die Zinsen und die Abschreibung auf das Wirtschaftsgut in Summe. Der Vorteil liegt also nicht in der „vollen“ steuerlichen Abzugsfähigkeit von Leasingraten (das gilt auch für die Abschreibung und Zinsen - Ausnahme: Zinsschranke s.u.), sondern in der - je nach Strukturierung - zeitlich früheren Geltendmachung, die für Sie als Kunden zu einem Barwertvorteil führt.
- Bei Anwendbarkeit der Zinsschranke (bspw. bei LBOs, Unternehmen in der Krise, Holdings ohne Organschaft mit Beteiligungen) bietet Leasing klare steuerliche Vorteile, da die Abzugsfähigkeit von Leasingraten nicht eingeschränkt ist.
Es gibt folglich seit 2009 keine allgemein geltenden steuerlichen Vorteile mehr, jedoch ist durch geschickte Strukturierung oder in Situationen wie der Zinsschranke eine steuerliche Optimierung erreichbar.
LeasingPilot-Empfehlung |
Zu diesen drei angesprochenen Themen im Detail:
1. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Grundsätzlich können Zinsen und Abschreibung wie Leasingraten körperschafts- oder einkommensteuerlich vollständig geltend gemacht werden; bei der Gewerbesteuer wird ein Teil der Zinsen und der Leasingraten wieder hinzugerechnet, so dass der Abzug nicht gänzlich möglich ist. Diese gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen oder Leasingraten gilt nur für den Betrag, der den Freibetrag von EUR 200.000 übersteigt (weitere Details entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext des § 8 GewStG).
Dann können Zinsen gewerbesteuerlich nur zu 75%, (Hinzurechnung 25%), Leasingraten nur zu 95% (Hinzurechnung 25% von 20% pauschalem Zinsanteil) steuerlich geltend gemacht werden.
Was auf den ersten Blick für Leasing zu sprechen scheint, bedeutete in den vergangenen Jahren der Niedrigzinsphase und gerade bei kurzen Laufzeiten eine geringfügige Schlechterstellung des Leasing, da der Zinsanteil durch die Pauschalierung bei 20% der Raten in den meisten Fällen zu hoch angesetzt wurde.
Dieser Nachteil war jedoch in der Regel nicht gravierend und sollte die Entscheidung für oder gegen Leasing als Finanzierungsform nicht entscheidend beeinflusst haben.
Jedoch hat sich die Zinslandschaft seit Mitte 2022 stark verändert: Nicht nur sind die Referenzzinssätze wie der 3 Monats-Euribor und entsprechend die Swap-Sätze angestiegen, auch die Bonitätsaufschläge (Credit Spreads) sind stark angestiegen. Daher müssen sich die Unternehmen in 2023 an wesentlich angestiegene Fremdfinanzierungskosten anpassen.
Für die gewerbesteuerliche Behandlung des Leasing hat dies - gerade bei längeren Laufzeiten - die erfreuliche Folge, dass nunmehr ein geringfügiger Vorteil bei der Hinzurechnung besteht.
2. Vorgezogene Berücksichtigung des steuerlichen Aufwands
Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Leasingnehmer höheren steuerlichen Aufwand in Form des vollständigen Abzugs der Leasingraten zeitlich früher geltend machen kann, als wenn er wie beim darlehensfinanzierten Kauf oder Mietkauf selbst das Wirtschaftsgut bilanzieren, abschreiben und zusätzlich die Finanzierungszinsen geltend machen würde. Dies ist einzelfallabhängig, da es auf die konkret anzuwendende betriebliche Nutzungsdauer (die amtlichen AfA-Tabellen haben nur Richtliniencharakter) und die anzuwendenden Abschreibungsregeln wie degressive oder Sonder-AfA ankommt. Auch setzen öffentliche Förderprogramme wie Investitionszuschüsse, etc., meist das wirtschaftliche Eigentum und damit die Bilanzierung beim Kunden voraus, so dass nur der Kauf oder Mietkauf in Betracht kommt.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, anfänglich erhöhte Leasingraten (degressiver Ratenverlauf) zu vereinbaren, um den tatsächlichen und damit auch den steuerlichen Aufwand zeitlich vorzuziehen. Viele Leasinggesellschaften bieten auf gezielte Nachfrage an, Ratenverläufe frei zu vereinbaren. So sind saisonale oder degressive Ratenverläufe durchaus üblich. Bitte beachten Sie, dass eine Anzahlung bei Beginn der Leasingfinanzierung nicht den gleichen steuerlichen Effekt hat.
Zu degressivem Ratenverlauf hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden, dass je nach anfänglichem Wertverlust des Leasingobjektes auch stark erhöhte Leasingraten in den Anfangsjahren steuerlich anerkannt werden (BFH, Urteil vom 28.02.2001, I R 51/00).
| LeasingPilot-Empfehlung LeasingPilot berät Sie gerne über die Möglichkeit der Vereinbarung von abweichenden Ratenverläufen. Bitte verlieren Sie jedoch bei allen steuerlichen Überlegungen nicht den Blick auf die wesentlichen Dinge wie bspw. die gesamten Finanzierungskosten. LeasingPilot berechnet Ihnen individuell für jedes Angebot den Effektivzinssatz. Zudem stellt LeasingPilot den Leasing-Kalkulator auf der Website für Sie frei zur Verfügung. |
3. Berücksichtigung unter der Zinsschranke
Die Zinsschranke beschränkt, sofern die Freigrenze von 3 Mio. Nettozinsaufwand (Zinsaufwände – Zinserträge) p.a. erreicht oder überschritten ist, die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen auf 30% des steuerlichen EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen nach steuerlichen Vorgaben ermittelt); der nicht abzugsfähige Restbetrag kann als Zinsvortrag vorgetragen und in späteren Jahren verrechnet werden.
Erlasskonformes Leasing stellt indes keine Geldkapital-, sondern eine Sachkapitalüberlassung dar und wird damit nicht von der Zinsschranke erfasst (siehe BMF-Schreiben zur Zinsschranke (§ 4 h EStG; § 8 a KStG) vom 4.7.2008, Rz. 15, 25).
LeasingPilot-Empfehlung Dies wird sich in 2023 jedoch für viele Unternehmen ändern. In diesen Situationen kann die Beimischung von Leasingfinanzierungen hoch attraktiv sein. Das LeasingPilot-Team berät Sie gerne über die Möglichkeiten. |
Autor: Stefan Sovinz (Leiter Strukturierung bei Leasing-Pilot.com)